Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe III und umfasst zwei Förderabschnitte. In einem ersten Schritt wurde die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum 01.07.-30.09.2021 eingeführt und im September 2021 um den Förderzeitraum 01.10.-31.12.2021 erweitert. Antragstellende, deren Antrag auf den ersten Förderabschnitt bereits bewilligt oder teilbewilligt wurde, brauchen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 lediglich einen Änderungsantrag stellen.
Inhaltlich ist die Überbrückungshilfe III Plus weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III Plus kann ebenfalls nur über einen prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt werden.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022. Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Die technische Infrastruktur steht hierfür jedoch aktuell noch nicht zur Verfügung.
Was ist neu in der Überbrückungshilfe III Plus?
Förderzeitraum 01.07.-30.09.2021:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent.
- Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Förderzeitraum 01.10.-31.12.2021:
- Die Restart-Prämie ist im September 2021 ausgelaufen und wird nicht verlängert.
- Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
- Gemäß den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums verlieren Betriebe ihre Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus, sofern sie ihren Betrieb vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgedankens freiwillig schließen (sogenannte Schadensminderungspflicht). Hier hat der Gesetzgeber nun nachgeschärft und eine praktikable sowie angemessene Regelung entwickelt. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) bzw. vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) im Zeitraum 01.11.-31.12.2021 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind u.a. Handwerksbetriebe und Soloselbständige bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Eine Liste der förderfähigen Fixkosten finden Sie in den FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus". Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.
Die Nutzung des Maximalbetrags ist nur durch Kombination unterschiedlicher beihilferechtlicher Regelungen möglich; eine ausführliche Beratung seitens der prüfenden Dritten ist hier unerlässlich. Doch auch Betriebe, die in der Gesamtheit aller Corona-Wirtschaftshilfen (u.a. Soforthilfen, KfW-Schnellkredit, Überbrückungshilfen) den Betrag von 1,8 Millionen Euro überschreiten, sollten sich beraten lassen. Solange die besagten Hilfen den Betrag von 1,8 Millionen Euro nicht überschreiten, greift i.d.R. die Kleinbeihilfenregelung. Darüber hinausgehende Hilfen im Umfang von 200.000 Euro könnten auf die De-minimis-Beihilfen angerechnet werden. Dies wiederum würde den beihilferechtlichen Spielraum für Fördermittel in der Nach-Corona-Zeit einschränken.
- Betriebe, die bei den Corona-Hilfen insgesamt nicht über 1,8 Millionen Euro hinaus kommen, haben für die Zeit danach noch den De-minimis-Betrag (200.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) zur Verfügung. Denn die 1,8 Millionen Obergrenze greifen immer zuerst (Kleinbeihilfenregelung).
Sollen höhere Beträge in Anspruch genommen werden muss der Betrieb jeweils entscheiden, ob er auf De-minimis angerechnet oder stattdessen ein weiterer Beihilferahmen genutzt wird (z.B. Beihilferahmen Fixkostenhilfe).
Nutzt ein Betrieb die Bundesregelung Kleinbeihilfen in Kombination mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe, erhöht sich der beihilferechtlich zulässige Förderrahmen auf 12 Millionen Euro bzw. 11,8 Millionen Eure ohne De-minimis. Denn die De-minimis-Verordnung kann optional als zusätzliche beihilferechtlich Grundlage herangezogen oder weggelassen werden. Das Weglassen der De-minimis-Verordnung hat den Vorteil, dass der Rahmen der De-minimis-Verordnung für gegebenenfalls spätere Beihilfen „aufgespart“ werden kann. Nachteilig könnte sein, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag dadurch um 200.000 Euro sinkt und dass gegebenenfalls ein höherer Teilbetrag der Gesamtsumme auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt wird, für welche die Begrenzung der Fördersumme auf maximal 70 Prozent (beziehungsweise bei Kleinunternehmen 90 Prozent) der nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten gilt.
Wie stellen Sie den Antrag?
Anträge können bis 31. März 2022 nur über sog. prüfende Dritte (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) gestellt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Juli-September 2021 bereits bewilligt oder teilbewilligt wurde, müssen lediglich für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag bis 31. März 2022 stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Soloselbständige haben ein Wahlrecht und können entweder bei der Überbrückungshilfe III Plus unter Einbindung prüfender Dritter Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen oder im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe Plus eine Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 9.000 Euro (beziehungsweise bis zu 36.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) beantragen. Die Beantragung der Neustarthilfe Plus kann von Soloselbstständigen direkt, also ohne Einbindung der prüfenden Dritten vorgenommen werden. Weitere Details erhalten Sie hier: Neustart Hilfe Plus.
Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?
Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro).
Können Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragen, wenn Sie bereits Neustarthilfe Plus erhalten haben?
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Allerdings wird den Antragstellenden der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus ein Wahlrecht im Rahmen der Schlussrechnung eingeräumt. Sie können dann von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen sind noch nicht bekannt.
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
- Überbrückungshilfe III Plus
- FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus