Neustarthilfe Plus
Zur Neustarthilfe 2022

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Antragstellung
Eine Antragstellung kann entweder für beide Förderphasen vorgenommen werden oder nur für eine Förderphase. Wichtig ist jedoch, dass pro Förderphase ein eigener Antrag gestellt werden muss. Pro Förderphase können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter einen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro beantragen (Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern / Genossenschaften max. 18.000 Euro).
Bin ich antragsberechtigt, auch wenn ich meinen Betrieb freiwillig schließe?
Normalerweise verlieren Betriebe ihre Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus, sofern sie ihren Betrieb vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgedankens freiwillig schließen (sogenannte Schadensminderungspflicht). Hier hat der Gesetzgeber nun jedoch nachgeschärft und eine praktikable sowie angemessene Regelung entwickelt. Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) bzw. vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) im Zeitraum 01.11.-31.12.2021 die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Neustarthilfe Plus können bis 31. März 2022 gestellt werden. Empfänger der Neustarthilfe Plus sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Endabrechnung muss über diese Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Frist für etwaig anfallende Rückzahlungen für die Neustarthilfe Plus endet am 31. Dezember 2022.
Was und wie wird gefördert?
Mit der Neustarthilfe Plus werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe Plus richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Deshalb wird bei der Berechnung der Neustarthilfe Plus auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe Plus ist insofern auch nicht nachzuweisen.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe Plus zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe Plus genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September beziehungsweise Oktober bis Dezember 2021 – und wandelt sich dann in einen Zuschuss.
Wie hoch ist die Vorschusszahlung?
Die Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss pro Quartal separat beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal.
Berechnung des Referenzumsatzes:
Bis auf wenige Ausnahmen wird das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Dreimonatiger Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
- Neustarthilfe Plus = 0,5 x dreimonatiger Referenzumsatz
Hier finden Sie detaillierte Hinweise, welche Bestandteile zum Umsatz zu zählen sind, welche Ausnahmen es bei der Ermittlung des Referenzumsatzes gibt etc.
Wie stellen Sie den Antrag?
Natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften) können den Antrag unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) stellen.
Praxistipp:
Bei Antragstellung sollte die IBAN genutzt werden, die dem Finanzamt im Zusammenhang mit Elster vorliegt. Da ein automatischer Abgleich der Kontoverbindungen erfolgt, muss bei Angabe einer abweichenden Kontoverbindung eine zusätzliche Bewilligungsschleife durchlaufen werden; die Auszahlung verzögert sich. Zusätzlich besteht für o.g. Personengruppe die Möglichkeit, den Antrag auf Neustarthilfe Plus mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten zu stellen, z. B. Steuerberater/in. Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind dagegen verpflichtet, den Antrag über prüfende Dritte einzureichen. Die Möglichkeit der Antragstellung für prüfende Dritte wurde am 05.11.2021 freigeschaltet.
In welchem Verhältnis stehen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus?
Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften können entweder die Neustarthilfe Plus in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich. Auch eine Kombination von Überbrückungshilfe III Plus einerseits und Neustarthilfe Plus andererseits in verschiedenen Quartalen /Förderphasen des Gesamtförderzeitraums (01.07.-31.12.2021) ist nicht möglich. Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus stellen.
Allerdings soll den Antragstellenden beider Programme wohl im Rahmen der Endabrechnung ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt werden. Sie könnten dann von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen werden auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus?
Generell gilt: Der Vorschuss für die Monate Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 kann in voller Höhe behalten werden, wenn die Umsatzeinbußen in der jeweiligen Förderphase oberhalb von 60 Prozent des Referenzzeitraumes liegen.
Wenn der Umsatz in dem jeweiligen Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass die erhaltene Neustarthilfe Plus der jeweiligen Förderphase (Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021) und der generierte Umsatz in der entsprechenden Förderphase 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Erst wenn der Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Förderzeitraum weniger als zehn Prozent beträgt (d.h., der Umsatz im Förderzeitraum entspricht mehr als 90 Prozent des Referenzumsatzes), muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
- Neustarthilfe Plus
- FAQ zur Neustarthilfe Plus