Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps
Handwerksbetriebe, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über eine Webseite oder App ermöglichen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen.
Worum geht es?
Handwerksbetriebe, die Vertragsschlüsse mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche (Webseite oder App) ermöglichen, um ihnen Waren zu verkaufen oder ihnen Dienstleistungsbuchungen anzubieten, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App zur Verfügung stellen. Betroffen sind daher insbesondere Handwerksbetriebe, die B2C-Webshops betreiben oder B2C-Dienstleistungsbuchungen über Webseiten und Apps anbieten.
Die elektronische Widerrufsfunktion muss die Übersendung einer Widerrufserklärung an den Handwerksbetrieb ermöglichen. Die Ausübung des Widerrufsrechts mittels der elektronischen Widerrufsfunktion darf nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.
Bei Vertragsschlüssen, die per E-Mail erfolgen, muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden. Webseiten oder Apps, über die ausschließlich Vertragsschlüsse im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) ermöglicht werden, müssen ebenfalls nicht angepasst werden.
Neben den Regelungen zur elektronischen Widerrufsfunktion sind die üblichen gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht zu beachten, siehe Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“.
Praxistipp: Werden über eine Online-Benutzeroberfläche B2C-Terminbuchungen für später zu erbringende Dienstleistungen ermöglicht, ist der Grad der Konkretisierung des Vertragsinhalts maßgeblich für die Bestimmung, ob bereits durch die Terminbuchung ein Vertragsschluss erfolgt. Sofern nach einer Terminbuchung maßgebliche Vertragsinhalte wie Preis oder Leistung noch nicht hinreichend bestimmt sind, ist lediglich von einer Vertragsanbahnung auszugehen, welche keine Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion auslöst.
Praxistipp: Es macht es keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über eine vom Handwerksbetrieb selbst betriebene Website ermöglicht wird oder über eine von einem Dritten betriebene Website (z. B. Verkaufsplattform). Der Betrieb hat in beiden Fällen sicherzustellen, dass eine elektronische Widerrufsfunktion vorhanden ist.
Ausnahmen
Die elektronische Widerrufsfunktion muss auf der Webseite oder App nur angezeigt werden, sofern Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht in Bezug auf die dort angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen zusteht. Sofern hinsichtlich sämtlicher Waren bzw. Dienstleistungen eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Widerrufsrecht anwendbar ist, besteht keine Pflicht zur Implementierung einer elektronischen Widerrufsfunktion. Handwerksrelevante Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind insbesondere:
◼ Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden.
◼ Verkauf von Waren, die schnell verderben können, wie frische Lebensmittel.
◼ Verkauf von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.
◼ Erbringung von dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die aufgrund einer ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers erbracht werden.
Praxistipp: Werden sowohl solche B2C-Vertragsschlüsse über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglicht, bei denen ein Widerrufsrecht besteht als auch solche, bei denen eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht greift, muss eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung gestellt werden.
Darstellung und Zugänglichkeit
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Praxistipp: Es ist zu empfehlen, die Formulierung „Vertrag widerrufen“ zu nutzen. Bei abweichenden Beschriftungen besteht Rechtsunsicherheit darüber, ob diese als gleichbedeutend und eindeutig anzusehen sind.
Die elektronische Widerrufsfunktion muss ohne Weiteres zu finden sein und hervorgehoben platziert werden. Die Gestaltung als Schaltfläche („Widerrufsbutton“) ist möglich, jedoch nicht zwingend. Auch die Ausgestaltung als Hyperlink ist zulässig.
Praxistipp: Die Widerrufsfunktion kann beispielsweise in der von jeder Unterseite der Webseite unmittelbar erreichbaren Fußzeile angezeigt werden. Dabei ist für eine gute Leserlichkeit erforderlich, dass die Widerrufsfunktion durch Farbwahl oder Kontraste eindeutig von anderen Informationen, wie etwa den AGB oder dem Impressum abgegrenzt wird.
Die elektronische Widerrufsfunktion muss leicht zugänglich sein und darf nicht durch eine Registrierung oder eine Authentifizierung erschwert werden. Auch das Herunterladen einer Anwendung zur Nutzung der Widerrufsfunktion steht einer leichten Zugänglichkeit entgegen, außer die Vertragsschlüsse erfolgen ebenfalls über diese Anwendung.
Eine ausschließliche Anzeige der Widerrufsfunktion im Login-Bereich eines Kundenkontos einer Webseite ist nur zulässig, wenn Verbraucherverträge ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden können. Wenn Vertragsschlüsse auch als Gast ohne Kundenkonto vorgenommen werden können, muss die Widerrufsfunktion jedoch für alle Nutzenden jederzeit ohne Registrierung oder Login zugänglich sein.
Dauer der Anzeige
Laut Gesetz muss die elektronische Widerrufsfunktion während der Dauer der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Da die Bestimmung von individuellen Widerrufsfristen verschiedener Webseitennutzenden bzw. Appnutzenden und eine daran angepasste Anzeigedauer der Widerrufsfunktion in der Regel technisch kaum umsetzbar sein wird, ist es zulässig, die elektronische Widerrufsfunktion pauschal und dauerhaft für alle Nutzenden anzuzeigen. Die bloße Anzeige der Funktion ist dabei nicht als Bestätigung eines bestehenden Widerrufsrechts für alle Nutzenden zu verstehen.
Datenübermittlung und Eingangsbestätigung
Folgende Daten müssen mittels eines elektronischen Formulars erfasst werden, nachdem die elektronische Widerrufsfunktion ausgelöst wird:
◼ Name der Verbraucherin / des Verbrauchers,
◼ Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll (z. B. Bestellnummer, Auftragsnummer oder Vertragsnummer),
◼ E-Mail-Adresse der Verbraucherin / des Verbrauchers.
Das Gesetz sieht keine besonderen gestalterischen Anforderungen an die Datenerfassung vor.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in einen Kundenbereich eingeloggt haben, müssen den Vertrag mittels einfacher Bestätigung widerrufen können, ohne die nötigen Angaben selbst bereitzustellen.
Praxistipp: Dies wird in der Regel durch die Auswahl der zu widerrufenden Bestellung in einer Bestellübersicht sichergestellt. So kann auch ermöglicht werden, dass nur ein Teil des Vertrags widerrufen wird.
Nach der Dateneingabe müssen Verbraucherinnen und Verbraucher diese Daten mittels einer Bestätigungsfunktion übermitteln können. Die Bestätigungsfunktion muss mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Praxistipp: Auch hier ist die im Gesetz genannte Formulierung als rechtssichere Variante zu empfehlen.
Nach Übersendung der Widerrufserklärung mittels der Bestätigungsfunktion muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung an die Verbraucherin / den Verbraucher versendet werden. Die Eingangsbestätigung muss die übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
Praxistipp: Eine rechtsverbindliche Erklärung über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs muss im Rahmen der Eingangsbestätigung nicht übermittelt werden. Folgender Hinweis bietet sich an: „Die Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung steht noch aus.“. Wie bei Widerrufserklärungen, die auf anderen Wegen an Handwerksbetriebe herangetragen werden, müssen Betriebe auch nach einer Übermittlung per elektronischer Widerrufsfunktion prüfen, ob tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht.
Die Widerrufserklärung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Widerrufsfrist über die elektronische Widerrufsfunktion versendet wurde.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Sofern die Pflicht zur Darstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion besteht, muss folgender Textbaustein in der Muster-Widerrufsbelehrung erscheinen, siehe Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“, dort Anlage 2:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse einsetzen] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Folgen bei Nichtbeachtung
Wird die elektronische Widerrufsfunktion trotz bestehender Pflicht nicht bereitgestellt, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Fehlt der entsprechende Textbaustein zur elektronischen Widerrufsfunktion in der Widerrufsbelehrung, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um 1 Jahr. Außerdem verlieren Handwerksbetriebe dann den Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen im Falle eines Widerrufs.
Bei Umsetzungs- und Anwendungsfragen stehen Ihnen die Beratungsangebote der Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände zur Verfügung.
Praxis Recht zum Download
Bitte beachten
Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).