Umsatzsteuer - Überlassung von Kühlräumen
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. V R 31/23 (veröffentlicht am 16. April 2026), hat der BFH entschieden, dass die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung darstellt, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335).
Hintergrund
Die Klägerin, eine AG, war im Streitjahr 2021 Organträgerin mehrerer Organgesellschaften und als Bestattungsunternehmerin tätig. Sie begehrte, die Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und -zellen sowie von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern im Rahmen von Bestattungsaufträgen als steuerfreie Vermietungsleistungen anzusetzen. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze (mit Ausnahme reiner Kühlüberlassungen ohne Bestattungsauftrag) als steuerpflichtig. Die Klage vor dem FG Berlin-Brandenburg blieb erfolglos (Urteil v. 7.11.2023 - 2 K 2111/22). Die Revision wies der BFH zurück.
Kernelemente der Entscheidung
- Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Leistungen nach dem Regelsteuersatz zu versteuern sind.
- Die Überlassung von Kühlräumen und -zellen im Rahmen der Kühlung eines Leichnams ist – auch bei isolierter Betrachtung – keine steuerfreie Vermietung, wenn die Leistung dadurch charakterisiert wird, dass der Leichnam gekühlt wird.
- Es handelt sich nicht um eine passive Überlassung einer Fläche oder eines Standorts, bei der der Kunde als Mieter Dritte von der Nutzung ausschließen könnte. Vielmehr übergibt der Kunde den Leichnam in den Gewahrsam des Bestatters, der für die gekühlte Aufbewahrung sorgt.
- Die Finanzverwaltung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020 geht zwar davon aus, dass eine Steuerfreiheit vorliegen „kann“ – der Senat schließt sich dem für Fallgestaltungen wie im Streitfall jedoch nicht an. Eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts sah das Gericht nicht als gegeben an.
Einordnung
Der BFH setzt seine strenge Linie zur Abgrenzung steuerfreier Vermietungsleistungen fort. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG setzt eine passive Überlassung voraus, bei der der Leistungsempfänger wie ein Mieter nutzen und Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Sobald der Bestatter aktiv tätig wird – durch Kühlung, Inobhutnahme des Leichnams oder Trauerfeiern –, wird die Leistung zur steuerpflichtigen Dienstleistung. Eine bloße gesonderte Berechnung reicht nicht aus.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Bestattungsunternehmen:
- Keine Aufteilbarkeit: Die Überlassung von Kühlräumen, Kühlzellen und Trauerräumen im Zusammenhang mit Bestattungsaufträgen ist grundsätzlich steuerpflichtig.
- Abgrenzung zum BMF-Schreiben: Die Verwaltungsauffassung für ähnliche Leistungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden (BMF-Schreiben vom 23.11.2020), gilt für typische Bestattungsfälle nicht mehr.
- Preis- und Kalkulationsanpassung: Der Regelsteuersatz muss bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden.
- Rechtssicherheit: Offene Einsprüche und Klagen in vergleichbaren Fällen haben kaum noch Erfolgsaussichten. Betroffene Unternehmen sollten ihre Umsatzsteuererklärungen /-voranmeldungen überprüfen.