ErbStG - BFH: Rückwirkung § 13b Abs. 10 ErbStG verfassungsgemäß
Hintergrund
Im Streitfall übertrug ein Kommanditist im Juli 2016 einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG schenkweise an seinen Sohn. Die Klägerin, eine GmbH und 100%ige Tochtergesellschaft der KG, gab die entsprechenden Feststellungserklärungen ab. Zu diesem Zeitpunkt war das bisherige Erbschaftsteuerrecht bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet worden. Die Klägerin beantragte die Feststellung nach altem Recht, da die Neuregelung (§ 13b Abs. 10 ErbStG i.V.m. § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) erst im November 2016 verkündet wurde. Das Finanzamt wandte die Neuregelung jedoch rückwirkend auf den 1. Juli 2016 an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste klären, ob die Anwendung der Neuregelung auf den Erwerb eine verfassungsrechtlich unzulässige “echte Rückwirkung” darstellt.
Kernelemente der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH stellt klar, dass die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 verfassungsrechtlich zulässig ist.
Er stützt sich dabei auf folgende verfassungsrechtliche Grundsätze:
- Entfallen des Vertrauensschutzes: Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage entfällt bereits mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags. (Rz. 31 f.)
- Stichtag 24. Juni 2016: Maßgeblich ist der Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 24. Juni 2016, mit dem das ErbStGAnpG 2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen wurde, die die Rückwirkungsanordnung nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 bereits enthielt. (Rz. 32)
- Vermittlungsverfahren unerheblich: Dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrief, ändert nichts am Wegfall des Vertrauensschutzes, solange die betreffende Regelung (hier § 13b Abs. 10 ErbStG) bereits Gegenstand des ursprünglichen Bundestagsbeschlusses war. (Rz. 33)
- Rechtfertigung der echten Rückwirkung: Die Neuregelung greift rückwirkend in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein („echte Rückwirkung“). Eine solche Rückwirkung ist im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig (Rz. 25), hier jedoch ausnahmsweise zulässig, da die Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertrauen durften. (Rz. 26 ff.) Die im Urteil verwendete Einordnung des Bundestagsbeschlusses als maßgeblicher Einschnitt im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht diesen Ansatz.
Einordnung
Mit dieser Entscheidung festigt der BFH seine restriktive Linie zum Vertrauensschutz. Für Betriebe und Unternehmensnachfolgen bedeutet dies, dass Änderungen bei der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn die maßgebliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren durch den Bundestag beschlossen wurde.
Der Gesetzesbeschluss kann damit bereits vor Verkündung im Bundesgesetzblatt maßgeblich für die Beurteilung des Vertrauensschutzes sein.
In offenen Fällen, die auf diese Übergangsphase im Jahr 2016 abstellen, ist vor diesem Hintergrund regelmäßig von der Anwendung des neuen Rechts auszugehen; entsprechende Einsprüche dürften nur noch geringe Aussicht auf Erfolg haben.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit:
- Kein Vertrauen auf den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens: Steuerpflichtige können sich nicht darauf berufen, dass ein Gesetz im weiteren Verfahren wegen politischer Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat noch geändert oder nicht verabschiedet werden könnte.
- Klare zeitliche Zuordnung: Für alle Schenkungen und Erbfälle nach dem 30. Juni 2016 ist die Anwendung des ErbStGAnpG 2016, insbesondere im Bereich des begünstigten Betriebsvermögens, höchstrichterlich bestätigt.
- Begrenzte Wirkung von Verwaltungsanweisungen: Verwaltungsanweisungen (wie die gleichlautenden Erlasse der Länder) begründen kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn bereits ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vorliegt. (Rz. 34)