Corona: FAQ für Handwerksbetriebe

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Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutz
Was bedeutet die sog. "einrichtungsbezogene Impfpflicht"?
Ab dem 16. März 2022 gilt für alle Personen die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Personen die in den betroffenen Einrichtungen tätig sind müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Nähere Informationen, welche Einrichtungen betroffenen sind und wer als "in einer solchen Einrichtung tätig" gilt, können den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums entnommen werden.
Gibt es weiterhin betriebliche Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen?
Die auf den 25. Mai 2022 befristet Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde nicht erneut verlängert und trat am 26. Mai 2022 außer Kraft. Mit Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung verliert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit. Das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel bedeutet, dass es dann keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt und nur noch die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) einzuhalten sind. Die Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, welche die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen branchenspezifisch konkretisieren, können hierfür weiter als Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen. Weitergehende Informationen zu den sog. Basisschutzmaßnehmen finden Sie auf der Website des BMAS.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne muss?
Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise wegen eines Kontakts zu einer krankheitsverdächtigen Person unter häusliche Quarantäne gestellt, können sie während dieser Zeit ihrer Arbeitspflicht im Betrieb nicht nachkommen. Besteht keine Möglichkeit zur Arbeitserbringung im Homeoffice, richtet sich ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt grundsätzlich nach § 616 BGB. Nach dieser Norm haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unverschuldet nicht erbringen können. Die Regelung des § 616 BGB ist jedoch arbeits- bzw. tarifvertraglich abdingbar. Arbeitgeber können sich die Lohnzahlungen nach § 56 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen von der örtlich zuständigen Behörde auf Antrag als Entschädigung zurückerstatten lassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hinsichtlich der Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG stellen, FAQ für Arbeitnehmer und Selbständige zu Entschädigungsansprüchen (§ 56 IfSG) erstellt. Zuständig und verantwortlich für die Durchführung der Regelung sind allerdings die jeweiligen Bundesländer. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden.
Was muss ich bei Verträgen mit Verbrauchern beachten?
Aufgrund von Betriebsschließungen und etwaiger Kontaktverbote nehmen die Kommunikation mit Kunden und Vertragsschlüsse per E-Mail, Telefon und anderer Kommunikationsmittel zu. Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern über solche Fernkommunikationsmittel sind besondere Verbraucherrechte zu beachten. Das gilt insbesondere für das Widerrufsecht, das Verbrauchern erlaubt, einen geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Was Unternehmer im Einzelnen zu beachten haben, fasst das Praxis Recht zum Verbraucherwiderruf zusammen.
Liquidität
Was ist nach Auslaufen der Wirtschaftshilfen zu tun – Bis wann müssen Schlussrechnungen eingereicht werden?
Die Fristen und auch das Verfahren für die Endabrechnung erhaltener Zuschüsse unterscheiden sich zum Teil deutlich und hängen u.a. davon ab, ob die Anträge von den Betrieben direkt oder über prüfende Dritte eingereicht wurden. Die jeweiligen Fristen haben wir Ihnen auf dieser Themenseite zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie neben einer tabellarischen Aufstellung der Fristen auch ein Erklärvideo, um insbesondere Soloselbständigen, die einen Direktantrag auf Neustarthilfe gestellt haben, eine Hilfestellung für die Endabrechnung zu geben.
Gibt es noch die Möglichkeit, Corona-Hilfen zu beantragen?
Nein, die Antragsmöglichkeiten für die letzten Wirtschaftshilfen sind am 30.06.2022 ausgelaufen. In der Überbrückungshilfe IV bestand bis einschließlich 30. September 2022 noch die Möglichkeit, formale Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) vorzunehmen. Weitere Erläuterungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Steuern
Welche steuerlichen Hilfemaßnahmen wurden für die Jahre 2021/2022 beschlossen?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Hierzu zählen insbesondere die vereinfachte Möglichkeit einer Stundung, vollstreckungsrechtliche Erleichterungen durch Vollstreckungsaufschub sowie Herabsetzungen von Steuerzahlungen. Diese Erleichterungen wurden aufgrund der anhaltenden Beeinträchtigung der Betriebe durch die Corona-Pandemie abermals mit BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 weiter verlängert.
Die steuerlichen Erleichterungen zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden ebenfalls durch BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021, die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 verlängert.
Zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und den Nachbarländern (u.a. Belgien) abgeschlossen, welche bisher mehrfach verlängert wurden. Kürzlich wurden eine Vielzahl der Konsultationsvereinbarungen (Luxemburg, Österreich , Niederlanden, Schweiz und Frankreich, Polen) gekündigt bzw. werden nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert. Die Regelungen dieser Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.
Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die angesichts der Corona-Krise befristet eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Zudem wurde eine Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung sowie eine dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre beschlossen. Für die Jahre 2022 und 2023 verbleibt es demnach beim Höchstbetrag 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Darüber hinaus wurden die steuerlichen Investitionsfristen, die Abgabefristen für Steuererklärungen sowie die Homeoffice-Pauschale noch einmal bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Gesetzgeber hat aufgrund der verstärkten Nutzung von Homeoffice in den Betrieben im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 für das Kalenderjahr 2023 die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale entfristet und verbessert.
Anders als in 2021 wird es keine Aussetzung bzw. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 für besonders stark von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen geben. Dies hat das Bundesfinanzministerium dem ZDH schriftlich mitgeteilt.
Gewährt die Finanzverwaltung auch für das Jahr 2023 steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus?
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 hat das BMF die Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen bekannt gegeben. Ausnahmen gelten für bestimmte Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise (Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Damit wurden die voranstehend aufgezeigten steuerlichen Erleichterungen über den 31. Dezember 2022 hinaus auf Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Wo finde ich kompakte Informationen über steuerliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise?
Das BMF stellt im Rahmen von FAQ Informationen zu den steuerlichen Erleichterungen zum Abruf, die laufend aktualisiert werden. Die FAQ sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben und die sich in der Praxis ergebenden Fragen beantworten.
Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Unternehmensübertragungen kann eine Reduzierung der Lohnzahlungen zu einer Nachbesteuerung führen. Sieht die Finanzverwaltung Billigkeitsmaßnahmen vor, wenn die jährlichen Lohnsummen nach § 13a Absatz 3 Satz 5 Erbschaftsteuergesetz aus coronabedingten Gründen unterschritten werden?
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautendem Erlass (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 30.12.2021 - S 3812a) Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Absatz 3 Satz 5 ErbStG veröffentlicht. Dieser ermöglicht es den zuständigen Finanzbehörden zu prüfen, ob im Einzelfall auf die Nacherhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verzichtet werden kann, wenn das Unterschreiten der Lohnsummer allein auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Von der erforderlichen Kausalität zwischen der Corona-Pandemie und dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann demnach in der Regel ausgegangen werden, wenn
- in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
- für den o. g. Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
- der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.
Grundsätzlich müssen diese drei Umstände kumulativ vorliegen. Zudem dürfen für das kumulative Vorliegen der vorgenannten Kriterien keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes an den Betrieb vorliegen.
Liegen die Umstände zu 1. bis 3. nicht kumulativ vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann. Mitunter kann es beispielsweise genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen, da einzelne Arbeitsverhältnisse pandemiebedingt bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld an den Betrieb beendet wurden (z. B. in der Gastronomie). Des Weiteren können auch mittelbare Auswirkungen einer verordneten Schließung für die Annahme der erforderlichen Kausalität genügen, wenn es Folgewirkungen im betroffenen Unternehmen gibt, wie beispielsweise der Textilreinigung von Hotel- und Gastronomiewäsche oder Brauereien.
Eine abweichende Festsetzung bzw. ein Erlass kommt hingegen regelmäßig nicht in Betracht, wenn schon vor dem o. g. Pandemiezeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme nicht erreicht wurde.
Selbstständige
Welche Folgen hat es für mich als privat krankenversicherter Selbstständiger, wenn ich durch die Corona-Pandemie vorübergehend hilfebedürftig werde?
Es gilt folgende gesetzliche Neuregelung: Sind privat krankenversicherte Selbstständige aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit nach dem 15. März 2020 in den Basistarif der privaten Krankenversicherung gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, können sie dann vom Versicherer verlangen, in ihren ehemaligen Tarif zurückzukehren (§ 204 Abs. 2 VVG).
Soziale Sicherung
Habe ich als Grenzgänger die gleichen Rechte wie einheimische Arbeitnehmer?
Ja, Grenzgänger dürfen nur den gleichen Beschränkungen ihrer Rechte unterworfen werden wie Einheimische. Sollten die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen, wie z.B. Ausgangssperren, Homeoffice oder das verpflichtende Tragen von Masken, dann gelten diese Regelungen auch für die Grenzgänger. Eine pandemiebedingte Tätigkeit im Homeoffice hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit.
Welches Recht ist auf meinen Arbeitsvertrag anwendbar?
Nach EU-Recht (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ist bei individuellen Arbeitsverträgen normalerweise das Recht des Mitgliedstaates anwendbar, in dem die Arbeit gewöhnlich ausgeübt wird. Wenn Sie als Grenzgänger aufgrund der Ausreise- oder Einreisebeschränkungen Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen können, bestimmt das Recht des Mitgliedstaats über die Folgen.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 sollten Sie zudem Zugang zu den gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen haben, die den einheimischen Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten eingeschränkt sind, gewährt werden.
Ich bin von meinem Arbeitgeber beauftragt eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Muss ich die arbeitsbezogenen Vorschriften des anderen Mitgliedstaates befolgen?
Ja, wenn Sie sich in dem Mitgliedstaat befinden, in den Ihr Arbeitgeber Sie zur Erbringung der Dienstleistungen entsandt hat (der "Aufnahmemitgliedstaat") und Sie werden dort auch weiterhin arbeiten, dann gelten die Regelungen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich der grundlegenden Beschäftigungsbedingungen (Mindestlohn, Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, Vorschriften über Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.) weiterhin. Falls es aufgrund von COVID-19-Beschränkungen nicht erlaubt ist, den Arbeitsplatz aufzusuchen, müssen Sie das respektieren. Sie haben weiterhin Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen aus dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Welche Sozialversicherungsgesetze gelten für Grenzgänger angesichts der nationalen Beschränkungen beim Grenzübertritt?
Während der Corona-Krise gelten die europäischen Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit weiterhin. Allerdings bieten die Regeln betroffenen Arbeitnehmern eine gewisse Flexibilität, damit sie in dem Mitgliedstaat versichert bleiben können, in dem Sie zum Ausbruch der Corona-Pandemie versichert waren. Folgende Fälle und Lösungen sind denkbar:
Fall A: Sie arbeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo Sie wohnen.
Sie sind derzeit im Beschäftigungsmitgliedstaat versichert. Wenn Sie jetzt dort nicht arbeiten können und Homeoffice von Ihrem Wohnort aus machen, bleiben Sie sozialversichert nach dem Beschäftigungsort. Sie haben weiterhin Anspruch auf alle Sozialversicherungsleistungen des Beschäftigungsmitgliedstaates.
Fall B: Sie arbeiten sowohl im Mitgliedstaat der Beschäftigung als auch im Wohnsitzmitgliedstaat und Sie sind im Beschäftigungsmitgliedstaat versichert, weil Ihre Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat nicht wesentlich ist (weniger als 25 % Ihrer Arbeitszeit).
In diesem Fall sind Sie derzeit im Beschäftigungsmitgliedstaat versichert. Selbst wenn Ihre Tätigkeit infolge der Corona-Krise nun in Ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zunimmt (z.B. durch Homeoffice), sollte das nicht dazu führen, dass in diesem Fall die Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzmitgliedstaates anwendbar werden. Sie sollten bereits im Besitz der A1-Bescheinigung sein, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch den zuständigen Träger im Beschäftigungsmitgliedstaat ausgestellt wird.
Fall C: Sie arbeiten sowohl im Mitgliedstaat der Beschäftigung als auch im Wohnsitzmitgliedstaat und Sie sind im Wohnsitzmitgliedstaat versichert, weil Ihre Tätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat nicht wesentlich ist (weniger als 25 % Ihrer Arbeitszeit).
In diesem Fall sind Sie derzeit im Wohnsitzmitgliedstaat versichert. Die Grenzbeschränkungen und die evtl. Homeoffice haben keine Auswirkungen auf Ihren Sozialversicherungsschutz. Sie sollten bereits im Besitz A1-Bescheinigung sein, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch den zuständigen Träger im Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellt wird.
Fall D: Was ist, wenn auf mich die Fallbeispiele A-C als Folge der COVID-19-Pandemie nicht anwendbar sind?
Wenn Ihre Situation nicht durch die oben genannten Szenarien abgedeckt ist, also Sie z.B. auch ansonsten gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht gemäß Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 bereits festgelegt wurde, ergeben sich durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Ausübung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern erwähnen zwar, dass die theoretische Möglichkeit eines Wechsels der Sozialversicherungsdeckung nach der Ausnahmevorschrift des Art 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestehe, jedoch haben einige Mitgliedstaaten (wie z.B. Belgien, Deutschland, Frankreich und die Niederlande) bereits klargestellt, dass die aktuelle Corona-Situation pragmatisch gehandhabt werden sollte, und die nun z.B. überwiegende Verrichtung der Arbeit im Homeoffice im Wohnsitzland keine Auswirkungen auf den anzuwendenden Sozialversicherungsstatus habe.
Fall E: Was passiert, wenn ich nun krank werde während ich entweder gerade in meinem Beschäftigungsmitgliedstaat oder in meinem Wohnsitzland arbeite?
Sie können von Ihrer Krankenkasse ein S1-Formular erhalten und es bei jeder Krankenkasse in dem Land, in dem Sie wohnen oder arbeiten, einreichen. Dieses Formular gibt Ihnen das Recht, in Wohnsitzland, unter den gleichen Bedingungen wie die in diesem Land versicherten Staatsangehörigen medizinische Versorgung zu erhalten.
Was passiert, wenn ich Grenzgänger oder Saisonarbeiter bin und in dieser Zeit arbeitslos werde?
Wenn Sie Grenzgänger sind und während dieser Zeit vollständig arbeitslos werden, sollten Sie sich an den Träger der Arbeitslosenversicherung in Ihrem Wohnmitgliedstaat wenden. Sie haben Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus dem Wohnmitgliedstaat unter denselben Bedingungen wie die Einheimischen.
Welche Sozialversicherungsgesetze gelten für mich angesichts der Beschränkungen aufgrund nationaler Sicherheitsmaßnahmen beim Grenzübertritt?
Fall A: Sie sind ein entsandter Arbeitnehmer und Ihre Tätigkeit hat vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie begonnen.
Sie sind nicht von den Grenzmaßnahmen betroffen, wenn Sie sich bereits physisch in dem Mitgliedstaat, in den Sie entsandt wurden, tätig sind. Sie können den Tätigkeitszeitraum wie auf der A1-Bescheinigung angegeben fortsetzen und es ändert sich nichts an Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung.
Fall B: Sie sind ein entsandter Arbeitnehmer und Ihre Tätigkeit hat vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie begonnen, aber Sie wandern z.B. während der nationalen Grenzbeschränkungen des Aufnahmemitgliedstaates kurzzeitig in einen anderen Mitgliedstaat.
Sie sollten vor dem Verlassen des Mitgliedsstaates, in den Sie entsandt wurden, bei den zuständigen Behörden prüfen, ob Sie bei Ihrer Rückkehr wieder einreisen können. Sollte Ihnen die Einreise verwehrt werden und Sie deshalb Ihre Entsendung nicht fortsetzen können, sollte Ihr Arbeitgeber sich an die zuständige Stelle wenden, die die A1-Bescheinigung ausgestellt hat.
Fall C: Sie sind ein entsandter Arbeitnehmer und Ihre Tätigkeit startete während oder nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie.
Wenn Sie ein entsandter Arbeitnehmer sind und Ihre Tätigkeit nach dem Ausbruch in dem anderen Mitgliedstaat geplant war, kann sich der Beginn Ihrer Entsendungsperiode aufgrund von nationalen Einreisebeschränkungen in bestimmten Mitgliedstaaten verzögern. In diesem Fall sollte sich Ihr Arbeitgeber oder Sie sich als Selbständiger an die für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständige Stelle wenden.
Gewerbeförderung und Fachkräfte
Wird die Insanspruchnahme von Unternehmensberatungen aktuell weiter gefördert?
Ja, die Unternehmensberatungen werden mit einem Zuschuss von 50 bis 90 Prozent gefördert. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe können die Förderung bei der Leitstelle beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Gibt es Fördermöglichkeiten für Digitalisierungsmaßnahmen im eigenen Betrieb?
Eine Fördermöglichkeit bietet das Programm "go-digital" des Bundeswirtschaftsministeriums für Klimaschutz (BMWK), das sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an das Handwerk richtet.
Das Förderprogramm deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung, die durch vom BMWK autorisierten Beratungsunternehmen durchgeführt wird, bis hin zu verschiedenen Umsetzungsleistungen, um Unternehmen auf dem Weg in die digitale Zukunft zu unterstützen.
Die fünf Module des Programms umfassen dabei "Digitalisierungsstrategie", "IT-Sicherheit", "Digitalisierte Geschäftsprozesse", "Datenkompetenz – go-data" und "Digitale Markterschließung". Von der Förderung ausgeschlossen sind hingegen reine Investitionsmaßnahmen in Hard- und Standardsoftware.
Ein weiteres Förderprogramm des BMWK zur Unterstützung bei der Digitalisierung des Mittelstands ist "Digital-jetzt – Investitionsförderung für KMU". Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und soll Firmen dazu anregen, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Mittelstand-Digital Zentrum Handwerk.
Kann ich weiterhin Unterstützung bei der Suche nach Auszubildenden erhalten?
Ja, denn gerade jetzt sollten kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit an der Teilnahme an dem ESF/BMWi-Förderprogramm "Passgenaue Besetzung" nutzen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier.
Kann ich weiterhin Hilfe bei der Integration von Geflüchteten erhalten?
Ja, das BMWi-Förderprogramm "Willkommenslotsen" unterstützt weiterhin alle Betriebe. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie hier.
Betriebsschließungen
Muss ich für meinen Betrieb die volle Miete für einen Zeitraum zahlen, in dem das Geschäft aufgrund hoheitlicher Maßnahmen (Verordnungen oder Allgemeinverfügungen) geschlossen werden musste?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen einer sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Wie hoch der Abschlag ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.
Begründet eine coronabedingte staatliche Betriebsschließung einen Mangel des Mietobjektes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)?
Nein, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Gewerbebetriebs führt laut BGH nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne des BGB. Es kommt aber eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Kommt eine pauschale Herabsetzung der Miete um 50 Prozent in Betracht?
Eine Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung pauschal um die Hälfte herabgesetzt wird, kommt laut BGH nicht in Betracht. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Vertragsanpassung und somit eine Herabsetzung der Miete in Betracht kommt?
Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss für den Gewerbemieter "unzumutbar" sein, damit eine Vertragsanpassung in Betracht kommt, so der BGH. Es bedarf dabei einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, wobei die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Dabei muss der Gewerbemieter nachweisen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Im Falle einer staatlich angeordneten pandemiebedingten Geschäftsschließung muss daher der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Nachteile ihm aus der Betriebsschließung entstanden sind, die ihm eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen, und welche Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen. Behauptet der Mieter, keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich um mögliche Hilfeleistungen vergeblich bemüht hat. Gelingt ihm dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist allerdings laut BGH nicht erforderlich.
Leistungsausfälle
Welche zivilrechtlichen Folgen bestehen bei Leistungsausfällen?
Aufgrund der Corona-Krise kommt es vermehrt zu Fällen eines Leistungsausfalls oder Leistungsverzugs. Dabei können Handwerksbetriebe sowohl bei der eigenen Leistungserbringung als auch dadurch betroffen sein, dass ihre Zulieferer bzw. Subunternehmer in Schwierigkeiten geraten sind. Das "Praxis Recht – Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen" informiert über die Rechtslage bei unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen.
Sind öffentliche Auftraggeber in Krisenzeiten verpflichtet, offene Rechnungsbeträge pünktlich zu bezahlen?
Für Bauvorhaben des Bundes hat das zuständige Bauministerium bereits verfügt, dass Rechnungen vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage unverzüglich zu prüfen und zu begleichen sind. Dienststellen des Bundes haben dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Für Auftragnehmer besteht zudem die Möglichkeit gegen Bürgschaftsleistung eine Vorauszahlung zu beantragen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B).
Der ZDH hat auf die Wichtigkeit der pünktlichen Begleichung von Rechnungen zur Sicherung der Liquidität der Handwerksbetriebe im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld auch ggü. dem für den Liefer- und Dienstleistungsbereich verantwortlichen Bundeswirtschaftsministerium sowie den verantwortlichen Stellen bei Ländern und Kommunen hingewiesen. Die Handwerksorganisation setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ihrer Verantwortung gerecht werden.
Außenhandel und Mobilität
Welche Regelungen gelten an den deutschen Grenzen hinsichtlich der Einreise von Mitarbeitenden und Subunternehmen aus dem Ausland? Was muss ich beachten, wenn ich einen Auftrag im Ausland durchführen will?
Seit dem 12. Dezember 2022 sind sich die Mitgliedstaaten der EU darüber einig, dass es keiner Reisebeschränkungen in der EU oder in die EU mehr bedarf.
Auf dem Webportal der Europäischen Union "Re-Open EU" (auch als App für Mobilgeräte verfügbar) sind auf Deutsch umfassende Informationen über etwaige aktuelle Corona-Regelungen und -Maßnahmen in und nach Europa (betreffend Reisen, Transit, Verhalten, Quarantäne, Schließungen, APPs, Gesundheitsdiensten, etc.) zur Verfügung gestellt. Weitere Auskünfte erteilen die Außenwirtschaftsberaterenden der Handwerksorganisation.
Was passiert mit Erasmus+ Mobilitäten?
Bitte klären Sie mit den aufnehmenden Betrieben die jeweils vor Ort geltenden Regelungen, wie z.B. ob ein Betrieb nur geimpfte Lernende aufnimmt etc.
Im Falle einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist bei Erasmus+ Projekten – egal in welcher Region – damit zu rechnen, dass keine Personen entsandt werden können.
Die Europäische Kommission hat englischsprachige Fragen und Antworten zu den drängendsten Problemen im Zusammenhang mit der veränderten Situation sowie ein Informationsblatt "Essential practical advice for participants in ERASMUS+" mit weiteren Informationen und Handlungsempfehlungen entwickelt.
Die Mobilitätsberater der Kammern haben unter folgender Adresse die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Hier findet sich auch der Kontakt zum regionalen Ansprechpartner.
Cyber-Sicherheit
Wie kann ich gefälschte Mails von Cyber-Kriminellen erkennen?
Besonders die aktuelle Situation gibt Betrügern und Cyber-Kriminellen eine Gelegenheit, mit der Verunsicherung und den Hoffnungen vieler Menschen Geld zu verdienen. Ausdrücklich bei E-Mails, die sich auf das Coronavirus beziehen, gilt also aktuell besondere Vorsicht.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt Ihnen hier wichtige Sicherheitshinweise und Handlungsempfehlungen zur Verfügung, wie Sie sich und Ihren Betrieb vor Cyber-Kriminellen schützen können.
Das sollten Sie beachten:
- Eine Checkliste bietet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
- Mehr zum Schutz vor Phishing-Fallen.
Wie erkenne ich, ob eine Webseite sicher ist?
Generell sollten Sie jeden Link in E-Mails und sozialen Netzen vor dem Aufruf sorgsam prüfen. Viele Verdachtsmomente sind auch für Laien erkennbar.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BSI.
Wie kann ich meinen Betrieb vor Cyber-Angriffen schützen?
Um sich gegen Cyber-Angriffe zu schützen und Ihre Betriebs- und Kundendaten entsprechend abzusichern, können Sie auf viele Informations- und Unterstützungsangebote zurückgreifen.
Auf den Seiten des Mittelstand-Digital Zentrums Handwerk finden Sie einen Überblick über Informations- und Unterstützungsangebote rund um das Thema Cyber-Sicherheit – insbesondere im Kontext von Corona. Darüber hinaus bietet es kostenfreie Webinare zu diesem Thema an.
Was ist beim mobilen Arbeiten in puncto Cyber-Sicherheit zu beachten?
Eine empfohlene Maßnahme im Kontext der Corona-Prävention ist die intensivere Nutzung von Homeoffice und mobilem Arbeiten. Dafür gilt es, pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten. Trotz der gegebenen herausfordernden Situation sollte auch bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen die IT-Sicherheit angemessen berücksichtigt werden.
Das BSI empfiehlt eine Reihe einfacher Maßnahmen, die ohne größeren Aufwand einen Grundstein für IT-Sicherheit im mobilen Arbeiten darstellen.
Wie mache ich meine mobilen Endgeräte cyber-sicher?
Wie jedes mit dem Internet verbundene Gerät sind auch mobile Endgeräte von Schadsoftware bedroht. Die Sicherheit mobiler Geräte ist sogar noch stärker gefährdet als die eines Computers zu Hause. Insbesondere wenn Apps aus unzuverlässigen Quellen bezogen werden oder keine Updates für bekannte Schwachstellen verfügbar sind, ist die Gefahr eines Angriffs hoch. Wird ein Gerät infiziert, können Angreifer beispielsweise Daten auslesen, verändern, löschen oder auf interne IT-Ressourcen der Institution zugreifen. Hier finden Sie erste Schritte und Sofortmaßnahmen, wie Sie das Smartphone in wenigen Minuten sicherer machen.
Bei einer dienstlichen Nutzung müssen häufig noch weitere Anforderungen an Technik und Bediener gestellt werden. Hierbei sind verschiedenen Szenarien zu berücksichtigen. Werden beispielsweise mobile Endgeräte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt? Oder nutzt der Arbeitnehmer eigene Geräte für dienstliche Zwecke (BYOD – Bring your own digital Device)?
Nützliche Hinweise dazu finden Sie auch auf den Internetseiten der Allianz für Cyber-Sicherheit.
Wie mache ich meinen Browser sicher?
Die ideale Browsereinstellung für alle Surfer gibt es nicht. Wenn eine Internetseite z.B. nur mit Adobe Flash funktioniert, müssen Sie abwägen, ob Sie zugunsten der Sicherheit ganz darauf verzichten oder das damit verbundene Risiko in Kauf nehmen.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Informationssicherheit der Bundesverwaltung hat das BSI im April 2017 einen Mindeststandard für die sichere Nutzung von Webbrowsern erarbeitet. Durch die Umsetzung und Einhaltung der dort formulierten Anforderungen wird ein Sicherheitsniveau definiert, das aus Sicht des BSI nicht unterschritten werden sollte.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des BSI.