Inhalt
Nachweispflichten für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 und nicht mehr als 3,5 Tonnen (zulässige Gesamtmasse)
Für Fahrzeuge (oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen, die zur Güterbeförderung dienen, werden in Deutschland Regelungen zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in der Fahrpersonalverordnung getroffen. Von den europäischen Vorschriften ist diese Gewichtsklasse nicht erfasst.
Bei diesen Fahrzeugen muss – wenn die Ausnahmen nicht greifen – die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten in Papierform durchgeführt werden (siehe Fahrpersonalverordnung § 1 Abs. 6). Für die Aufzeichnungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Von den zuständigen Behörden werden Vordrucke für Tageskontrollblätter vorgeschlagen. (Download: OSHA oder Bezirksregierung Köln )
Einzutragen sind vor Beginn der Fahrt:
- Vor- und Zuname, amtl. Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum, Anfangskilometerstand, Ort des Fahrtbeginns und Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsschicht.
Während der Fahrt:
- Jeweils Beginn und Ende der Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Pausen bzw. Ruhezeiten.
Am Ende der Schicht:
- Wiederum dieser Zeitpunkt, der End-Kilometerstand und die Kilometerdifferenz der gesamten Fahrstrecke, Ort des Fahrtendes.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen. Außerdem besteht für den Fahrer eine Mitführungspflicht für die Aufzeichnungen der vorausgegangenen 28 Tage.
Wenn keine Aufzeichnungen für diese Tage existieren, weil keine nachweispflichtigen Fahrzeuge gelenkt wurden, ist dies schriftlich für den Fahrer durch den Unternehmer zu bestätigen.
Dafür wird ein Vordruck bereitgestellt: Bundesamt für Güterverkehr
Neu! Dieses Dokument muss im Gegensatz zur alten Reglung maschinenschriftlich ausgefüllt werden.
Zu beachten: Ist im Fahrzeug (2,8 bis 3,8 t) ein Tachograph eingebaut, muss dieser anstelle von Tageskontrollblättern zur Aufzeichnung genutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Diese Pflicht gilt allerdings nur, wenn das Fahrzeug nicht von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch Ausnahmen nach § 1 (2) FPersV ausgenommen ist (z.B. durch die Handwerkerregelung). |
Zu weiteren Einzelheiten sehen Sie:
- Erläuterung der Aufzeichnungs- und Mitführungspflichten finden Sie auf der Seite der Gewerbeaufsicht Würzburg
- Vollständiger Text der neuen Fahrpersonalverordnung 2008

