Lenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht
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- Änderungen im Tachographenrecht ab Mitte 2026: Pflichten für grenzüberschreitende Transporte über 2,5 bis 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2026
- Längere Mitführungspflicht von Nachweisen für Lenk- und Ruhezeiten – 56 Tage statt 28 Tage
- Tachographen: Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025
- Belastungen durch Ausnahmen fast vollständig abgewendet
- Geltungsbereich des Fahrpersonalrechts
- Handwerkerausnahmen
- Übersicht zur Rechtslage
Änderungen im Tachographenrecht ab Mitte 2026: Pflichten für grenzüberschreitende Transporte über 2,5 bis 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2026
Die folgenden Hinweise wurden mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) abgestimmt. | Stand 03/2026
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Betriebe des Handwerks können jedoch Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen:
- Die bereits länger bestehende sogenannte “Handwerkerausnahme” in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt auch im neuen “unteren” Gewichtsbereich und nimmt die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern vom Geltungsbereich der Verordnung aus. Voraussetzungen dafür sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt sowie die Beförderung nicht gewerblich (*) und ausschließlich in einem Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.
- Der neue Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schafft für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme:
Nach dem Wortlaut gilt die Verordnung (und damit die Pflicht zur Nutzung von Tachographen) nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung (*), sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr (**) erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.
Bewertung
Die Ausnahme in Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt ohne Streckenbeschränkung. Die Regelung greift jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des “Werkverkehrs” (**) erfüllt sind und das Fahren des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt.
Durch diese weitergehende Regelung wäre ein Großteil der handwerklichen Transporte zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen von Pflichten zur Nutzung von Tachographen ausgenommen. Allerdings ist zu beachten, dass der Werkverkehr nicht komplett freigestellt ist, sondern nur insoweit kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird. So wäre z.B. eine grenzüberschreitende Filialanlieferung im Lebensmittelhandwerk mit einem hauptberuflichen Fahrer nachweispflichtig.
Ergänzende Hinweise
(*) gewerbliche Beförderung
Die folgende Passage der deutschen Übersetzung im Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 könnte missverstanden werden: “wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung… erfolgt”. Keinesfalls sind damit jedoch alle Beförderungen gemeint, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. In diesem Falle würde die Ausnahme leer laufen. In der englischen Fassung heißt es klarer: “where the transport is not effected for hire or reward, but on the own account of the company or the driver, and where driving does not constitute the main activity of the person driving the vehicle”. Hier wird deutlich, dass mit “gewerbliche Beförderung” im deutschen Verständnis der “gewerbliche Güterkraftverkehr”, d.h. der genehmigungspflichtige Speditionsverkehr gemeint ist. Hinsichtlich der entsprechenden, ebenfalls missverständlichen deutschen Formulierung in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist die Klarstellung bereits in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften – Rechtsvorschriften – unter Ziffer 2.1.2 auf Seite 16 erfolgt.
(**) Werkverkehr
Werkverkehr ist der Transport von Gütern für eigene betriebliche Zwecke mit eigenem Personal. Handwerker betreiben in der Regel “Werkverkehr”. Gemäß § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt;
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens;
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.
Weitere Hinweise finden Sie unter Werkverkehr - Bundesamt für Logistik und Mobilität. Bitte beachten Sie ferner, dass bei Werkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen die Pflicht zu einer einmaligen Anmeldung besteht.
Aktualisierte Klarstellung des BMV zum Transport von Fahrzeugen durch Handwerksbetriebe | Stand 03/2026
Der notwendige Transport von zu reparierenden bzw. instandzusetzenden Kraftfahrzeugen durch Handwerksbetriebe (z.B. Kfz-Werkstätten, Karosseriebetriebe, Lackierbetriebe) zur Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen unterliegt bei Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen der „Handwerkerregelung“ i.S.d. Artikels 3 Buchstabe aa Unterbuchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die Beförderung oder Auslieferung erfolgt ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften – Rechtsvorschriften – unter Ziffer 2.1.2 auf Seite 14 f.
Längere Mitführungspflicht von Nachweisen für Lenk- und Ruhezeiten – 56 Tage statt 28 Tage
Seit dem 31. Dezember 2024 müssen Fahrzeuglenker von Fahrzeugen/Fahrzeugzügen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, die den Vorschriften der VO (EG) 561/2006 (Tachographenpflicht) unterliegen, bei Kontrollen alle Nachweise zu Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten für den Kontrolltag und die vorausgehenden 56 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenk- und Ruhezeiten basiert auf der EU-Verordnung Nr. 2020/1054, die die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zur Nutzung von Fahrtenschreibern und Fahrerkarte modifiziert. Fahrer von Fahrzeugen/Fahrzeugzügen über 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, die gemäß § 1 Fahrpersonalverordnung der Aufzeichnungspflicht unterliegen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Hier gelten weiterhin die 28 Tage. Auch bei der Pflicht zum Download von Fahrerkarten gibt es bislang keine Änderung: Es bleibt hier bei 28 Tagen.
Handwerksbetriebe, die unter die Handwerkerausnahme oder andere Ausnahmen von der Nachweispflicht fallen, müssen weiterhin keine Nachweise mit sich führen.
Ein Speditionsfahrer hat einen Großteil seiner notwendigen Nachweise in der Regel ohnehin auf seiner Fahrerkarte gespeichert. Die Problematik für Handwerksbetriebe besteht darin, bei Antritt einer (ggf. seltenen) nachweispflichtigen Fahrt alle vorherigen „Nichtlenkzeiten“ bzw. „berücksichtigungsfreien Tage“ (Arbeit auf Baustelle/Werkstatt, Lenken nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge, Urlaub, Krankheit) aufwendig in den Tachographen einzugeben oder schriftlich zu dokumentieren.
Der ZDH sieht hier noch Klärungsbedarf, da vom Bundesverkehrsministerium der § 20 der Fahrpersonalverordnung, der den Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage regelt, immer noch nicht angepasst wurde. Hier werden weiterhin 28 Tage verlangt. Zudem liegen keine konsolidierten Fassungen der einschlägigen EU-Verordnungen mit eingepflegtem neuen Rechtstand seit 1.1.2025 vor. Auch der eigentlich für November2024 angekündigte neue Leitfaden des BMDV und BALM, der Ende Februar 2025 erschienen ist, bleibt in seinen Aussagen zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage unklar (Punkt 8.2.) Der ZDH hat deshalb das BMDV bereits um Klarstellung und einstweilen Kulanz bei Kontrollen gebeten.
Tachographen: Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025
Zu beachten ist die Pflicht zum Austausch älterer Tachographen in "intelligente" Tachographen (2. Version) für den grenzüberschreitenden Verkehr bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 18. August 2025 ab 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM). Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen.
Belastungen durch Ausnahmen fast vollständig abgewendet
In der Bilanz konnten dank des langjährigen Engagements des Handwerks die durch die (ab 2026 geltende) Ausweitung der Tachographenpflicht auf den Gewichtsbereich zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen (zulässiges Gesamtgewicht) drohenden massiven Belastungen für das Handwerk im Rahmen der Reform durch neue Ausnahmen fast vollständig abgewendet werden.
Die aus Sicht des Handwerks dringend notwendigen Verbesserungen der bestehenden Ausnahmen auch für den jetzt schon betroffenen Bereich oberhalb von 3,5 Tonnen konnten gegen den Widerstand des Rates jedoch nur zum Teil umgesetzt werden. Wichtig war die europarechtliche Klarstellung, dass Auslieferungsfahrten im Handwerk unter die Ausnahme fallen. (EU VO 2006/561 Art. 3 aa) ii) Die neuen Optionen für Ausnahmen für den Baumaschinentransport (ohne Gewichtsgrenze) und für die Beförderung von Transportbeton müssen noch in die deutsche Fahrpersonalverordnung (§ 18) umgesetzt werden. (Stand Anfang 2023) Der ZDH wird über den Fortgang berichten.
Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020
Geltungsbereich des Fahrpersonalrechts
Bei Kontrollen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Handwerksbetriebe sowohl mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (EU-Regelungsbereich) als auch mit Fahrzeugen über 2,8 bis 3,5 Tonnen (deutscher Regelungsbereich) unter die strengen Regelungen über die Nachweise der Lenk- und Ruhezeiten fallen. Die Kontrollregelungen sind zwar vorrangig zur Sicherung des Güter- und Personenfernverkehrs gedacht. Aufgrund der engen Ausnahmebestimmungen sind vielfach jedoch auch Handwerker von Nachweispflichten betroffen.
Die Einhaltung der konkreten Stundenvorgaben für Lenk- und Ruhezeiten ist im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten z.B. zur Baustelle oder zum Kunden nur einen relativ kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen. Dennoch sind zahlreiche Handwerker dazu gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen, was mit erheblichem Aufwand bzw. mit Kosten für Aufzeichnungsgeräte verbunden sein kann. Das Unterlassen solcher Aufzeichnungen kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben.
Bitte nutzen Sie das Schaublatt des ZDH (Stand 03/2026) zur ersten Orientierung, inwieweit Sie in den Geltungsbereich des Fahrpersonalrechts fallen oder Ausnahmen in Anspruch nehmen können. Zu beachteten ist, dass zukünftig aufgrund neuer Bund-Länder-Interpretationen nicht mehr die administrative Gemeindegrenze, sondern der konkrete Betriebsstandort als Ausgangspunkt der Bemessung von Ausnahmeradien gelten soll.
Handwerkerausnahmen
Für Handwerker mit Fahrzeugen, die "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt;" gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.
Bitte beachten zu nachfolgende Hinweise, da aufgrund einiger Rechtsänderungen in den letzten Jahren vielfach veraltete Informationen im Umlauf sind:
- mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen zGM (nationaler Regelungsbereich): In Hinblick auf die für Handwerker geltenden Ausnahmen haben sich im Gewichtsbereich zwischen mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen durch die Streichung der 50 km-Grenze und die Einbeziehung von Auslieferungsfahrten des Handwerks seit 2008 deutliche Verbesserungen gegenüber der früheren Rechtslage ergeben.
- über 3,5 bis 7,5 Tonnen zGM (EU-Recht): Im Dialog mit dem zuständigen Bundesministerium konnten auf nationaler Ebene in den letzten Jahren einige Verbesserungen bei der Umsetzung der europäischen Regelungen für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen erreicht werden, so dass nunmehr neben dem Transport von Materialien zur eigenen Verwendung auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks im Umkreis von 100 km (bis 2. März 2015 waren es 50 km) in die Ausnahmeregelung fallen. Zu beachten ist, dass dies nur insoweit gilt, wenn das Lenken des Fahrzeugs für die Fahrer nicht die Hauptbeschäftigung darstellt und die zGM 7,5 Tonnen nicht überschreitet. Der Radius wird vom Betriebssitz ausgehend gemessen. (Seit 2019 nicht mehr von der Gemeindegrenze!)
Zur deutschen Fahrpersonalverordnung (Stand 8/2017).
Hinweis: Die Informationen auf der Website des ZDH können nur ein Ausschnitt aus der komplexen Regelungsmaterie vermitteln. Insbesondere zur Bedingung der Kontrollgeräte und zu den einzelnen Mitführungs- und Aufbewahrungspflichten sind ggf. weitere Informationsquellen zu nutzen. Diese Informationsmaterialien wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Der ZDH kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Angaben und Hinweise übernehmen.
Übersicht zur Rechtslage
Aktuelle Rechtslage gemäß Leitfaden der Ministerien
Die aktuelle Rechtslage (Stand November 2021) mit den vereinbarten Interpretationen für die Kontrollpraxis finden Sie auch im neuen Leitfaden des Bundes und der Länder zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf den Seiten des Bundesamtes für Logistik und Verkehr (BALM: Themenseite: Hinweis zu den Sozialvorschriften).
Nachweis berücksichtigungsfreier Tage
Bei Durchführung einer nachweispflichtigen Fahrt müssen auch die Tätigkeiten des Fahrers in den letzten 28 Tage dokumentiert sein, entweder durch die vorhandenen gespeicherten Daten auf der Fahrerkarte oder (wenn nicht durchgängig ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde) durch die Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage. Der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage muss maschinenschriftlich erfolgen und vom Fahrer und Unternehmer vor Fahrtantritt unterschrieben werden. Innerhalb Deutschlands gibt es dazu kein offiziell vorgeschriebenes Formular. In jedem Fall muss die Ausfüllung maschinenschriftlich erfolgen und die Tätigkeiten (z. B. sonstige Arbeiten, Urlaub, Krankheit etc.) eindeutig einzelnen Tagen zuordenbar sein.
In Deutschland kann der Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage (seit Fahrpersonalverordnung 2013) auch durch händische Eintragung in den Tachographen vor Fahrtantritt erfolgen. Bei Fahrten in anderen EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich die Verwendung des EU-Formblattes zu empfehlen.
Zuständige Ansprechpartner für Fragen der Lenk- und Ruhezeiten in Bundesländern
Sofern sich der Wohn- bzw. Betriebssitz im Inland befindet, erteilen die für die Überwachung und den Vollzug zuständigen Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskünfte über die Bestimmungen und Regelungen im Fahrpersonalrecht. Die Adressen der zuständigen Länderbörden hat das BALM (Stand: September 2020) zusammengestellt.