Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht können Kraftfahrer, die Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betreiben, von Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen betroffen sein, wenn sie nicht unter Ausnahmen fallen.
Seitenblick auf einen LKW-Fahrer in der Fahrerkabine.

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sind für Kraftfahrer im Personenverkehr (ab 8 Personensitze plus Fahrer) und Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betreiben, Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch.

Die BKrFQG regelt u.a. die Zulassung zum Erwerb der Grundqualifikation sowie Inhalt und Dauer der Prüfung für den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der sogenannten beschleunigten Grundqualifikation sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte. Durch das Gesetz und die zugehörige Verordnung soll die Qualifikation von Berufskraftfahrern verbessert und u.a. Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen vermittelt werden.

Auch Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen, unterliegen potenziell den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) und den damit zusammenhängenden Grund- und Weiterqualifikationspflichten.

Ausnahmen für das Handwerk

Durch eine weite Auslegung der Ausnahmeregelungen im BKrFQG ist der Großteil der Handwerkerinnen und Handwerker allerdings bislang kaum belastet.

Ausgenommen von den Nachweispflichten sind gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG alle Fahrer im Handwerk, die Materialien, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren, soweit das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Begriff „Materialien" wird weit ausgelegt, so dass auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände einbezogen sind, soweit der Fahrer an deren Herstellung oder Bearbeitung beteiligt war. Eine Gewichtsgrenze oder eine maximale Kilometerbeschränkung bestehen in der Ausnahme, anders als im Fahrpersonalrecht, nicht.

Beschäftigte in Handwerksbetrieben - soweit sie nicht hauptsächlich fahren - fallen deshalb weitgehend in die Ausnahmeregelung des BKrFQG und sind nicht zu Qualifikationsmaßnahmen verpflichtet. Die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung ist vorrangig zu prüfen!

ZDH-Erläuterungen zu Ausnahmen für das Handwerk

Wer ist betroffen?

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. 

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Führerscheinklassen für Fahrzeuge, die dem Transport von 8 und mehr Fahrgästen dienen, bzw. eine Gesamtmasse mit mehr als 3,5 Tonnen haben.

Klarstellung: Der Besitz eines C- oder D-Führerscheins führt nicht automatisch zur Verpflichtung zu Qualifikationsmaßnahmen. Dies ist erst erforderlich, wenn der Fahrer auch ein Fahrzeug im gewerblichen Verkehr lenkt, das nicht unter die Ausnahmen fällt. Umgekehrt kann auch schon der Besitz eines Führerscheines der früheren Klasse 3 zu Qualifikationspflichten führen, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, für das heute die genannten C- und D-Klassen notwendig sind und die Transportvorgänge nicht unter die Ausnahme fallen.

Welche Qualifikationspflichten bestehen?

Für die Fahrer der oben genannten Fahrzeuge im Güterverkehr besteht ab dem 10. September 2009 eine Pflicht zur „Grundqualifikation“ bzw. zur „beschleunigten Grundqualifikation“ sowie zu einer „Fortbildung“ (in der Regel alle 5 Jahre). 

Alle fünf Jahre ist eine Weiterqualifikation vorzunehmen.

Alle Fahrer, die Fahrzeuge lenken, für deren Lenkung sie am 9. September 2009 bereits einen Führerschein besaßen (z.B. Fahrer mit Klasse 3, die Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen lenken), genießen Bestandschutz und sind von den Pflichten zur Grundqualifikation befreit. Weiterqualifikation sind seit 2014 auch für diese Personen verpflichtend.

Rechtstexte