Erbschaftsteuer

Da Betriebsvermögen im Rahmen der Nachfolge häufig entweder durch Erbfall oder bereits zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen wird, gelten für beide Fälle grundsätzlich dieselben steuerlichen Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz. Um ungewollte Substanzbesteuerung zu vermeiden, enthält das geltende Recht umfangreiche steuerliche Begünstigungen für betriebliches Vermögen. Die maßgeblichen Regelungen wurden zuletzt im Jahr 2016 in Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2014 angepasst.
Kurzüberblick Verschonungsmodelle: Regel- und Optionsverschonung
Bei der Übergabe eines Handwerksbetriebs besteht ein Wahlrecht zwischen zwei Verschonungsmodellen (§§ 13a, 13b ErbStG), sofern das begünstigte, inländische Betriebsvermögen 26 Millionen Euro nicht überschreitet:
- Regelverschonung (85 %; § 13a Abs. 1 ErbStG): 85 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenpflicht eingehalten wird.
- Optionsverschonung (100 %; § 13a Abs. 10 ErbStG): 100 Prozent des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortgeführt wird. Es gilt eine erhöhte Lohnsummenpflicht.
Die Lohnsummenpflicht bedeutet, dass die Gesamtlohnsumme im Betrieb über mehrere Jahre erhalten bleiben muss, andernfalls wird nachträglich Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nacherhoben. Gleiches gilt für eine (Teil-)Veräußerung des Betriebs. Damit wird der Wunsch des Gesetzgebers umgesetzt, dass nur von der Erbschaftsteuer verschont wird, wer Betrieb und Arbeitsplätze auch nach der Betriebsübergabe erhält. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind vollständig von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis 15 Beschäftigten gelten abgestufte Mindestlohnsummen, die je nach Mitarbeiterzahl und gewähltem Verschonungsmodell reduziert sind.
Erbschaftsteuer in der politischen Debatte
Die Erbschaftsteuer ist ein Dauerbrenner in Wahlkämpfen, Talkshows, politischen Streitgesprächen und Zeitungsartikeln.
Mit dem letzten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht 2014 deutlich gemacht, dass eine Verschonung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist zum Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen.
Seit 2022 ist erneut ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, welches die aktuelle Rechtslage zum Thema Betriebsvermögen zum Verfahrensgegenstand hat. Auch wenn völlig offen ist, wie die Verfassungsrichter urteilen werden, werden bereits Reformüberlegungen wie etwa die Einführung einer “Flat-Tax” laut.
Der Vorschlag sieht einen einheitlichen niedrigen Erbschaftsteuersatz auf das gesamte übertragene Vermögen unter der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen vor, der für alle Erbschaften gleichermaßen gilt. Die bisherigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen würden im Gegenzug gestrichen werden.
Aus Sicht des ZDH ist dieses Modell nicht zielführend, denn Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sind essentiell. Es darf zu keiner de-facto-Substanzbesteuerung kommen, da das Betriebsvermögen gebunden ist und nicht veräußert werden kann, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden. Zwar würde durch ein Flat-Tax-Modell mit einer breiten Bemessungsgrundlage und einem einheitlichen Steuersatz die Erbschaftsteuer vereinfacht und entbürokratisiert werden. Jedoch zeigen Berechnungen, dass im Vergleich zum jetzigen Recht dann Erben von kleinen und mittleren Unternehmen höhere Steuern zahlen müssten, während große Erb- und Schenkungsfälle in der Regel bessergestellt würden.
Zudem würde Privat- und Betriebsvermögen völlig gleich besteuert werden. Aus Sicht des ZDH muss es aber einen Unterschied machen, ob jemand einen Betrieb und damit Verantwortung für Arbeitsplätze erbt oder ein Geldvermögen, Kunstgegenstände oder einen Oldtimer.
Das bestehende Recht greift den Grundsatz auf “Leistung gegen Gegenleistung”: Nur wer den Betrieb fortführt und damit Arbeitsplätze erhält, wird bei der Erbschaftsteuer verschont – wer gegen diese gesetzlichen “Erhaltungsregeln” verstößt, muss nachzahlen.

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Betriebsnachfolge
Die demografische Entwicklung fordert die deutsche Wirtschaft, nicht nur in Bezug auf den sich verschärfenden Fachkräftemangel, sondern auch bei der Suche nach Betriebsnachfolgern für zahlreiche Unternehmen.