Corona-Hilfen: Schlussrechnung steht an
Nach über zwei Jahren sind die letzten Corona-Wirtschaftshilfen zusammen mit dem Befristeten Rahmen für Pandemie-bedingte staatliche Beihilfen (Temporary Framework) zum 30. Juni 2022 ausgelaufen.
Wenngleich der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis 30.06.2022 angesetzt war, konnten Erst- und Änderungsanträge lediglich bis 15.06.2022 gestellt werden. Seither und bis einschließlich 30. September 2022 können bei der Überbrückungshilfe IV lediglich formale Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) vorgenommen werden.
Damit stehen nun die notwendigen Schlussrechnungen an bzw. sind schon in Gange. Denn neben der Neustarthilfe wurden auch die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.
In der zum Download bereitgestellten Übersichtstabelle, stellen wir Ihnen die jeweiligen Antrags- und Abrechnungsfristen für die Corona-Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Weitergehende Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie hier.
Abrechnung beantragter Hilfen über prüfende Dritte
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hat die Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten bis zum 30.06.2023 zu erfolgen. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid dann eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Die prüfenden Dritten sind aufgefordert, die Schlussrechnung in Paketen vorzunehmen. Dafür wurden zwei Pakete gebildet:
- Paket 1: Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe – für dieses Paket ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich
- Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV – für dieses Paket soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden
Sofern auch die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden kann, wird es ab Anfang 2023 im digitalen Antragsportal möglich sein, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023 zu beantragen. Die Gewährung einer weiteren Verlängerung basiert jedoch auf einer Einzelfallentscheidung.
Abrechnung der Neustarthilfe 2022
Alle diejenigen, die in 2022 einen Direktantrag auf Neustarthilfe gestellt haben sind verpflichtet, bis zum 30. September 2022 selbständig und online eine Endabrechnung einzureichen.
Für einen erleichterten Einstieg hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Erklärvideo online gestellt.