Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Corona-Hilfen: Schlussrechnung steht an

Bis zum 31. Oktober 2023 musste die Schlussrechnung für bereits erhaltene Wirtschaftshilfen erfolgen bzw. konnte in Einzelfällen eine Verlängerung der Abrechnungsfrist bis zum 31.03.2024 beantragt werden.

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen. Zuletzt konnten im Antragsportal lediglich formale Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) vorgenommen werden.

Die nun fällige Schlussrechnung dient dem Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen. Sollte keine Schlussrechnung erstellt werden, müssen grundsätzlich alle erhaltenen Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Abrechnung beantragter Hilfen über prüfende Dritte

Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hatte die Schlussrechnung durch die prüfenden Dritten bis spätestens zum 31. Oktober 2023 zu erfolgen. Die prüfenden Dritten waren aufgefordert, die Schlussabrechnung in zwei Paketen vorzunehmen:

  • Paket 1: Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe
    Schlussrechnung seit Mai 2022 bis 31. Oktober 2023 (verlängert)
  • Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
    Schlussrechnung seit Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023 (verlängert)

Dies erleichtert u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen.

Sofern die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden konnte, war es bis zum 31. Oktober 2023 möglich, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 zu beantragen. Die Gewährung dieser Verlängerung basierte jedoch auf einer Einzelfallentscheidung.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Im Falle einer Zahlungsverpflichtung wird im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist festgesetzt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung

Abrechnung der Neustarthilfe

Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war bis zum 30. Juni 2022 bzw. bis zum 30. September 2022 eine Endabrechnung zu erstellen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen. Die Frist für Rückzahlungen beträgt 6 Monate ab Datum des Schlussbescheids.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite Überbrückungshilfe Unternehmen - Endabrechnung

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