Zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
Hintergrund:
Durch Entscheid des BFH mit Urteil vom 11.7.2018 - XI R 26/17, veröffentlicht am 5.12.218, darf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie zur Erreichung ihres Ziels - der Verwaltungsvereinfachung für kleine Unternehmer - erforderlich ist.
In dem Streitfall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft mehrere GmbH & Co. KGs gegründet, deren Umsätze jeweils unter 17.500 Euro blieben und die jeweils unter Berufung auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer abführten. Die Gesellschaften erbrachten nacheinander die gleichen Dienstleistungen (Buchführungsleistungen) an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden. Hierfür nutzten sie die Personal und Sachmittel der Steuerberatungsgesellschaft. Grund für dieses Geschäftsmodell war offenbar allein das planmäßige Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze zwecks Umgehung der Umsatzsteuer.
Nachdem das Finanzgericht den Sachverhalt als missbräuchliche Steuergestaltung gem. § 42 AO beurteilt hatte, löste der BFH den Fall über das Unionsrecht: Danach dürfe § 19 UStG nur insoweit angewendet werden, als er der Verwaltungsvereinfachung für kleine Unternehmer diene und der Neutralitätsgrundsatz gewahrt bleibe. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn sich, wie im Streitfall, der Wettbewerbsvorteil potenziere. Es handele sich um eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, die zu Ihrer Versagung führe.
Simone Schlewitz