Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
05.01.2021

Umsatzsteuer- und Zollvorschriften nach Brexit, Stand 05.01.2021

Nach dem Brexit sind bei der Lieferung nach sowie bei Werklieferungen (u.a.) in Großbritannien und Nordirland durch deutsche Unternehmer abweichende Vorschriften zu beachten.
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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.  

Im Austrittsabkommen war eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Umsätze mit dem Vereinigten Königreich wurden bis zum 31. Dezember 2020 so behandelt, als ob das Vereinigte Königreich weiter Bestandteil des umsatzsteuerlichen Unionsgebiets wäre.

Ab dem 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich Drittstaat. Damit sind alle im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen mit Drittstaaten geltenden Regelungen anzuwenden. Lieferungen aus der EU in das Vereinigte Königreich sind ab diesem Zeitpunkt Ausfuhrlieferungen. Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU fällt dann grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. 

Eine Ausnahme bildet Nordirland, für das nach Ablauf der Übergangsphase besondere Regelungen gelten: Nordirland wird für Warenlieferungen umsatzsteuerlich so behandelt werden, als ob es zum Unionsgebiet gehört. 

Das Bundesfinanzministerium hat am 10. Dezember 2020 ein BMF-Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit veröffentlicht. Nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze unterliegen:

- im Waren und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.

- im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel 

geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020.

Für die umsatzsteuer- bzw. zollrechtliche Abwicklung von Geschäftsvorfällen mit dem Vereinigten Königreich ist insbesondere Folgendes zu beachten:

1.  Lieferungen von Gegenständen

Lieferungen von Gegenständen aus der EU in das Vereinigte Königreich bzw. von dort in die EU sind nach dem Ablauf der Übergangsfrist (nach dem 31.12.2020) Drittlandslieferungen. Die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe gelten nicht mehr. Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich unterliegen stattdessen der Einfuhrumsatzsteuer, Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sind umsatzsteuerfrei gem. § 6 UStG. Hierfür sind die Nachweispflichten gem. §§ 9 bis 11 UStDV zu beachten. Lieferungen von Gegenständen unterliegen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (nach dem 31.12.2020) den zollrechtlichen Bestimmungen und Verfahren. Hierfür sind die entsprechenden Anmeldungen abzugeben.

Die EU und das Vereinigte Königreich haben am 24.12.2020 unter anderem ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, das ab dem 1.1.2021 Anwendung findet. Das Abkommen sieht die Befreiung von Einfuhrzöllen derjenigen Waren vor, die ihren Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich haben. Hierfür gelten spezielle Nachweisanforderungen (Nachweis über den Warenursprung/Präferenznachweis), über die die Zollverwaltung auf ihrer Website informiert.

Auch bei Anwendung des Freihandelsabkommens müssen die Waren zollrechtlich abgefertigt werden. Weitere Informationen zu den Zollverfahren erhalten Sie auf der Website der deutschen Zollverwaltung.

Die Regelungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und Reihengeschäfte gelten in Bezug auf das Vereinigte Königreich nicht mehr.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aus dem Vereinigten Königreich verlieren ihre Gültigkeit, werden im Vereinigten Königreich nicht mehr erteilt und sind nicht mehr über das Bundeszentralamt für Steuern überprüfbar. Eine Überprüfung sollte deshalb noch vor dem 31.12.2020 vorgenommen werden. Nach diesem Datum muss die Unternehmereigenschaft eines Geschäftspartners aus dem Vereinigten Königreich ggf. auf andere Weise überprüft bzw. bestätigt werden.

Die Verpflichtung zur Angabe der Lieferungen in das bzw. aus dem Vereinigten Königreich in der INTRASTAT-Meldung sowie in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) entfällt.

Lieferungen von Gegenständen in andere Drittstaaten, in denen Gegenstände aus dem Vereinigten Königreich enthalten sind, müssen in zollrechtlicher Hinsicht auf ihre Ursprungspräferenz hin überprüft werden.

Die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z. B. Alkohol, unterlag bisher dem harmonisierten EU-Verbrauchsteuersystem. Hieran ist das Vereinigte Königreich künftig nicht mehr gebunden. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei der Lieferung von alkoholischen Getränken von Deutschland in das Vereinigte Königreich um Ausfuhrlieferungen, die lediglich zollrechtlich überwacht werden.

2. Werklieferungen und sonstige Leistungen im Vereinigten Königreich  

Ob die bisher im Vereinigten Königreich und Nordirland zum Reverse-Charge-Verfahren bei Werklieferungen und Werkleistungen geltenden Regelungen beibehalten werden, ist derzeit noch ungewiss. Unternehmer, die derartige Leistungen an andere Unternehmer im Vereinigten Königreich und Nordirland erbringen, müssen sich nach dem Ablauf der Übergangsfrist möglicherweise selbst beim dortigen Finanzamt anmelden.

Die Erstattung von Vorsteuerbeträgen im Vereinigten Königreich und Nordirland an Unternehmer, die dort nicht steuerlich registriert sind, muss künftig direkt beim dortigen Finanzamt beantragt werden (der Weg des elektronischen Antrags über das Bundeszentralamt für Steuern entfällt).

Für mitgeführtes Werkzeug zur vorübergehenden Verwendung und Material sind künftig die Zollvorschriften zu beachten.

3. Weiterführende Informationen  

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die folgenden Internetseiten der deutschen und der britischen Finanz- und Zollverwaltung:

Praktische Anleitungen für Unternehmen zum Umgang mit Ursprungsregeln, zur Nutzung von Distributionszentren und zu Herkunftsangaben auf der Lieferantenerklärung u.a stellt die EU-Kommission hier bereit:

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