Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
18.05.2020

Umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahmen während der Corona-Krise

Um den Betrieben während der Corona-Krise Liquidität zu verschaffen, haben Bund und Länder umfangreiche steuerliche Sonderregelungen erlassen.

Betriebe, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, können im Bereich der Umsatzsteuer von folgenden Maßnahmen profitieren:

Stundung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer kann auf Antrag – im Regelfall zinslos – gestundet werden. Diese Regelung gilt für Steuerbeträge, die bereits fällig sind oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Die Anträge können jedoch erst nach Festsetzung der Umsatzsteuer gestellt werden, längstens bis zum 31. Dezember 2020 (hierbei sind die Fälligkeitstermine der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu beachten). Von den Finanzämtern sollen keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt werden, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist.

Die Stundungsanträge können über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung gestellt werden (vgl. Bundesfinanzministerium, FAQ-Katalog Abschnitt III) oder mithilfe der Muster-Anträge der Bundesländer (s. unten). Parallel dazu sollte mit der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung über das ELSTER-Online-Portal das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen werden (die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg stellt hierfür eine Anleitung zur Verfügung).

Zinslose Stundungen werden grundsätzlich vorerst für drei Monate gewährt. Bis zum 31. Dezember 2020 sind Anschlussstundungen möglich (vgl. Bundesfinanzministerium, FAQ-Katalog Punkt III. 2.). Das BMF weist in dem FAQ-Katalog weiter darauf hin, dass es sinnvoll ist, wenn bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenzahlung) gemacht werden.  

Wichtiger Hinweis

Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung Umsatzsteuer wird im Regelfall verzichtet (vgl. BMF, FAQ-Katalog Punkt III. 5.).  

In folgenden Bundesländern sind bereits Muster-Anträge veröffentlicht worden:

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein führt in den FAQ aus, dass die Anträge formlos gestellt werden können.  

Wichtiger Hinweis

Zu beachten ist, dass die Antragsformulare zunächst nur für die jeweiligen Länder bzw. Stadtstaaten gelten.

Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats

Zur Verhinderung eines Liquiditätsabflusses ist der zeitnahe Widerruf von erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt empfehlenswert. Zum Ausschluss des punktuellen Lastschrifteinzugs soll bei der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen das Eingabefeld unter "Sonstige Angaben, Zeile 73 Kennzahl 26" entsprechend befüllt werden. Ein genereller Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats ist hingegen nicht erforderlich. Soweit die Lastschriften widerrufen werden, sollte allerdings ein besonderes Augenmerk auf die pünktliche Zahlung der weiterhin fälligen Steuerarten gelegt werden.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020

In allen Bundesländern kann darüber hinaus zur Schaffung von Liquidität – ganz oder teilweise – die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 beantragt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dennoch unverändert bestehen. Zwecks Erstattung soll über das ELSTER-Online-Portal eine berichtigte Anmeldung erfolgen  und eine Erläuterung im Freitextfeld eingetragen werden (vgl. BMF, FAQ-Katalog Abschnitt III. 3.) Hierzu haben einige Bundesländer auf Ihren Internetseiten detaillierte Informationen veröffentlicht:

Hinweis

Einige Bundesländer verrechnen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zunächst mit fälligen Vorauszahlungen anderer Steuerarten (z. B. Lohnsteuer). Deshalb kann es vorteilhaft sein, zunächst die Stundungsanträge zu stellen, bevor die Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 beantragt wird. Bitte sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrem steuerlichen Berater.  

Ausweislich des FAQ-Katalogs (Punkt III. 3) des Bundesfinanzministeriums kann ein Unternehmen, das unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer hat, diese neu beantragen. Dabei wird seitens der Finanzverwaltung auf die Festsetzung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verzichtet.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen/Vollstreckungsaufschub

Auf Vollstreckungsmaßnahmen soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Ausweislich des BMF-Schreibens vom 19. März 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern im Sinne des BMF-Schreibens abgesehen werden, wenn dem Finanzamt durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist (vgl. auch Bundesfinanzministerium, FAQ-Katalog Punkt II. 13). Betroffene Steuerpflichtige sollten das zuständige Finanzamt möglichst schnell informieren bevor Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Sind bereits Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht eingeleitet worden und ist der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2020 von Seiten der Finanzverwaltung stattgegeben. In den betroffenen Vollstreckungsfällen können außerdem die zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge nach Beendigung der Aussetzung der Vollstreckung erlassen werden.

Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Generell gewährt die Finanzverwaltung eine Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf begründeten Antrag nur für einige Tage. Bayern verlängert die Frist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 abzugeben ist, um bis zu zwei Monate. Der saarländische Finanzminister Strobel erklärte, dass die saarländischen Finanzämter auch im Voranmeldungsverfahren, z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen „großzügig und unbürokratisch“ verfahren werden. In Berlin sind die Finanzämter gebeten worden, bei verspäteten Abgaben von Steuer-Anmeldungen etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen.

Fristtverlängerung für die Abgabe von (Umsatz-)Steuer-Erklärungen

Für Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten sind, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020. Sollten diese aufgrund der Corona-Krise nicht zur Einhaltung der Frist in der Lage sein, kann beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige sind die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Konnten die Steuerberater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden.

Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen (vgl. auch BMF, FAQ-Katalog Abschnitt II. 5. und 7).

Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Branchen?

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6. Mai 2020 soll der Umsatzsteuersatz für Speisen, die z. B. in einem Restaurant, einem Café, einer Bäckerei oder einer Fleischerei vor Ort verzehrt werden, ab dem 1. Juli 2020 befristet für ein Jahr auf 7 % gesenkt werden. Bisher gilt für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, eine Belastung mit 19 % Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 % an. Diese Unterscheidung wird nun befristet aufgehoben.

Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuersatzsenkung ausdrücklich nur für Speisen gelten soll; Getränke werden auch nach dem 1. Juli 2020 weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Dokumentation der unmittelbaren Betroffenheit

Es bietet sich an, die unmittelbare Betroffenheit während der Corona-Krise zu dokumentieren („Corona-Tagebuch“).  Diese Aufzeichnungen können später als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung und anderen Behörden verwendet werden.  

Hinweis: Eine Darstellung aller steuerlichen Hilfsmaßnahmen finden Sie auf der ZDH-Homepage.  

Simone Schlewitz  

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