Umsatzsteuer – Rechnungsberichtigung
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 8.6.2018, 1 K 3724/15 U entschieden, dass es keinen formellen Mangel darstellt, wenn eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu ausgestellt und berichtigt wird. Ein Vermerk oder Hinweis auf der neuen Rechnung, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt, ist nicht erforderlich.
In dem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG legte der Kläger materiell nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor (ergänzt um die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers), die allerdings das ursprüngliche Rechnungsdatum enthielten. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.
Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung. Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.
Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären.
Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.
Simone Schlewitz