Festsetzungsverjährung in Bauträgerfällen
Hintergrund:
In dem streitigen Fall hatte ein Bauleistender im Jahr 2009 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht und unter Anwendung des § 13b UStG ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Der Bauträger meldete seinerseits die Umsatzsteuer beim Finanzamt an. Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10, wonach Bauträger, die lediglich Grundstückslieferungen ausführen, nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sind, beantragte der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer für die an ihn in 2009 ausgeführte Bauleistung beim Finanzamt.
Im Jahr 2015 benachrichtigte das Finanzamt den Bauleistenden und forderte ihn zur Änderung seiner Umsatzsteuererklärung für 2009 auf. Auf den zivilrechtlichen Anspruch des Bauleistenden gegenüber dem Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer wurde der Bauleistende hingewiesen.
Der Bauleistende legte gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2009 Einspruch ein und beantragte im Anschluss an die Ablehnung beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz. Er vertrat die Auffassung, dass der Umsatzsteuerbescheid für 2009 nicht mehr geändert werden könne, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Das Finanzamt dagegen machte geltend, dass im Streitfall die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt sei. Danach ende die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch gegen den Bauleistenden insoweit nicht, als ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch (hier der des Bauträgers auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer) noch nicht verjährt sei. Nach Ansicht des Finanzamtes müsse keine persönliche Identität zwischen dem Adressaten der Steuerfestsetzung und dem Inhaber des Erstattungsanspruchs bestehen.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Antrag des Bauleistenden statt (Beschluss vom 7.6.2018 - 5 V 123/18). Es sei fraglich, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO gegeben seien. Die Frage, ob ein derart weiter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erstattungsanspruch des einen Steuerpflichtigen und einer Steuerfestsetzung bei einem anderen Steuerpflichtigen ausreicht, um die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auszulösen, sei bislang noch von keinem Finanzgericht entschieden worden. Unter diesen Umständen sei einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
Simone Schlewitz