Umsatzsteuer – Bundesministerium der Finanzen zu den Folgen des Brexit

Auf einem EU-Sondergipfel am 10.4.2019 haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU und Premierministerin Theresa May auf eine Verschiebung des Brexit-Termins geeinigt. Danach wird das Vereinigte Königreich und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) die EU spätestens mit Ablauf des 31.10.2019 verlassen. Für den Fall, dass das britische Parlament das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen vorher annehmen sollte, ist ein früheres Ausscheiden möglich. Sollte das britische Parlament jedoch dieses Abkommen nicht bis zum 31.10.2019 annehmen, wird das Vereinigte Königreich zum 1.11.2019 ohne Übergangsregelungen aus der EU austreten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 8.4.2019 zu den umsatzsteuerlichen Folgen eines ungeregelten Brexit Stellung genommen. Zwar geht das BMF in seinem Schreiben noch vom Stichtag 12.4.2019 aus. Diese Ausführungen würden jedoch genauso für einen ungeregelten Austritt zum 1.11.2019 gelten.
Das Vereinigte Königreich ist ab dem Austrittszeitpunkt umsatzsteuerlich Drittland. Die Vorschriften zur Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU sind ab diesem Zeitpunkt auf Umsätze aus dem bzw. in das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Für Warenlieferungen sind stattdessen die zollrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Das BMF-Schreiben enthält Ausführungen insbesondere zu folgenden Punkten:
- Behandlung von Lieferungen vor dem 13.4.2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12.4.2019 in das Vereinigte Königreich oder von dort in das
Inland gelangen (s. insbes. Rz. 6 des BMF-Schreibens)
Hinweis: Werklieferungen gelten im Zeitpunkt der Übergabe des fertigen Werkes an den Auftraggeber als ausgeführt. Es sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beachten.
- Umsätze in Konsignationslagern
- Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13.4.2019 beginnt und nach dem 12.4.2019 endet (s. Rz. 11 und 12 des BMF-Schreibens)
- Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen
Hinweis: Dies betrifft sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen.
- Vorsteuer-Vergütungsverfahren (s. Rz. 15 - 17 des BMF-Schreibens)
- Bestätigungsverfahren von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStID-Nrn.) nach § 18e UStG (s. Rz. 18 des BMF-Schreibens)
Hinweis: Bestätigungsanfragen für UStID-Nrn. von im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen sollten unbedingt noch vor dem 13.4.2019 durchgeführt werden.
- Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
Praxishinweis:
Die Unternehmen sollten sich auf den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs bestmöglich vorbereiten – auch wenn das Austrittsdatum möglicherweise ein weiteres Mal verschoben wird. Die vom BMF aufgezeigten umsatzsteuerlichen Konsequenzen für einen „harten“ Austritt ohne Übergangsregelungen bleiben in jedem Fall die Gleichen.
Simone Schlewitz