Umsatzsteuer - Anwendungsfrist für § 2b UStG - Verlängerung geplant
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie verlängert.
Nach der geplanten Regelung (§ 27 Abs. 22a UStG) verlängert sich die Übergangsfrist für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bereits eine Optionserklärung abgegeben und diese bisher nicht widerrufen haben, automatisch bis zum31.12.2022.
Die Optionserklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Wie bisher ist es nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.
Der Gesetzentwurf muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch den Bundestag und den Bundesrat passieren.
Simone Schlewitz