Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen

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Mit BMF-Schreiben vom 4.2.2021 nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zum wiederholten Mal zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Legens von Hauswasseranschlüssen Stellung. Das BMF hat sich nunmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, der mit Urteil vom 7.2.2018, XIR 17/17 entschieden hatte, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ermäßigt besteuerte „Lieferung von Wasser“ darstellt, wenn sie nicht durch den Wasserversorger erbracht wird, der das Wasser liefert.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
- Das „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer (Änderung der Verwaltungsauffassung).
- Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
- Die Begünstigung durch den ermäßigten Steuersatz umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie z. B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.
- Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen, sind nicht begünstigt.
- Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 4.2.2021.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt die Regelungen in dem bisherigen BMF-Schreiben vom 7.4.2009. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF Schreibens vom 7.4.2009 beruft und noch den Regelsteuersatz anwendet.
Simone Schlewitz