BFH zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben
Der BFH hat mit Urteil vom 23.7.2019, XI R 2/17 entschieden, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus dem Betrieb eines Bistros und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Diese Leistungen sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Im Urteilsfall betrieb ein gemeinnütziger Verein zur Integration von behinderten und von langzeitarbeitslosen Menschen in den normalen Arbeitsmarkt neben einer Behindertenwerkstatt auch ein Bistro und eine öffentliche Toilette. Streitig war die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze des Bistros sowie für die öffentliche Toilette. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen. Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG). In § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG ist eine Rückausnahme (also die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) für Zweckbetriebe geregelt, wenn
- der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder
- wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.
Nach Auffassung des BFH stellen das Bistro sowie die öffentliche Toilette einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der ein Zweckbetrieb i. S. des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO ist. Der ermäßigte Steuersatz sei jedoch gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG auf diese Leistungen nicht anwendbar, weil der Verein mit dem Betrieb des Bistros und der öffentlichen Toiletten in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen erzielt, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden und diese Umsätze für den Satzungszweck des Vereins nicht unerlässlich waren. Denn die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden. Sie seien daher nicht originär gemeinnützige Leistungen i.S. von Art. 98 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anhang III Nr. 15 MwStSystRL. Begünstigt seien nur Leistungen gegenüber den behinderten Personen, aber nicht solche Leistungen, an deren Erbringung behinderte Arbeitnehmer des Integrationsunternehmens teilhaben.
Außerdem trete der Verein mit den Umsätzen des Bistros und der öffentlichen Toilette in Wettbewerb mit anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen anbieten. Insoweit gehe die Wettbewerbsneutralität einem unter Umständen entgegenstehenden Lenkungszweck vor.
Simone Schlewitz