Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung

Der Bundesfinanzhof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. April 2021 (IX R 8/20) entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Grundstück unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist insoweit bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.
Hintergrund
Im Streitfall erwarb die Klägerin in 2011 ein Grundstück. In 2012 schenkte sie es ihren beiden volljährigen Kindern jeweils zur Hälfte. Diese verkauften das Grundstück am selben Tag zu einem höheren Preis weiter. Die Verkaufsverhandlungen hatte jedoch allein die Klägerin geführt.
Die Klägerin ging davon aus, sie habe 2012 keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Das Finanzamt hingegen sah in der Schenkung an die Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und rechnete den Veräußerungsgewinn (rund 100.000 €) der Klägerin zu.
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und wies die Klage ab. Das Veräußerungsgeschäft sei danach bei der Klägerin zu erfassen. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG nämlich keine spezielle Missbrauchsvorschrift, die § 42 AO vorgehe. Die nicht angemessene Gestaltung habe daher zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil von rund 14.000 € geführt.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen nun entschieden, dass ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), der zur Entstehung des Steueranspruchs aus der Veräußerung des Grundstücks bei der Klägerin führen könnte, im Streitfall nicht vorliegt.
Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an einen Dritten, der das Grundstück sodann innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG veräußert, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG und stellt daher ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO dar.
Unterfällt ein Sachverhalt einer Regelung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift. Daneben kommt die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AO und die daran anknüpfende Rechtsfolge in § 42 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich nicht in Betracht. Denn bei § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt es sich um eine Regelung, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient und damit um eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dient nach seinem Sinn und Zweck der Verhinderung von Missbräuchen. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerverstricktes Wirtschaftsgut durch unentgeltliche Übertragung mangels Veräußerung aus der Steuerverhaftung ausscheidet und beim Rechtsnachfolger mangels Anschaffung nicht steuerverstrickt wird bzw. im Fall der Entnahme mangels Anschaffung nicht in die Steuerverhaftung eintritt. Denn § 23 Abs. 1 EStG setzt sowohl die Anschaffung als auch die Veräußerung des betroffenen Wirtschaftsguts voraus.
Auch waren die vertraglichen Regelungen zur Schenkung des Grundstücks nach Ansicht des Bundesfinanzhofes an die Kinder sowie die Veräußerung des Grundstücks nicht unangemessen. Denn die Kinder konnten über das geschenkte Grundstück nach der Übertragung frei verfügen. Sie waren insbesondere nicht vertraglich gebunden, an die Erwerber zu veräußern, mit denen ausschließlich Klägerin zuvor Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Die Kinder waren auch nicht verpflichtet, den Veräußerungserlös an die Steuerpflichtige abzuführen. Zudem ist in der Folge der Übertragung an die Kinder das Entstehen eines steuerbaren Veräußerungsgewinns nicht vermieden und ein gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil nicht erzielt worden. Vielmehr ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei den Kindern entstanden und auch dort zu erfassen.