Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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25.06.2020

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an Arbeitstagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Februar 2020 (VI R 42/17) entschieden, dass die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg gilt.

Hintergrund

Im streitgegenständlichen Fall suchte der Kläger regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte jedoch auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl für den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung. Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen.  

Fabian Bertram

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