Steuerliche Behandlung der Kosten der Implementierung einer TSE
Hintergrund
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Das BMF hatte mit einer Nichtbeanstandungsregelung diese Pflicht bis längstens 30. September 2020 ausgesetzt. Aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie haben 15 Bundesländer im Wege von Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtbeanstandung der Verwendung von nicht durch eine TSE geschützte Kasse bis maximal 31. März 2021 verlängert.
Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV gilt nach dem o.g. BMF-Schreiben Folgendes:
1. TSE:
Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge. Zu den TSE-Ausführungen gehören z. B. USB-Sticks oder (micro)SD-Karten.
Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG (GWG) oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Einheitliche digitale Schnittstelle:
Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K).
Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.
3. Vereinfachungsregelung:
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Daniela Jope