Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
19.10.2020

15 Bundesländer gewähren Fristverlängerung bei Kassenaufrüstung

Das BMF veröffentlicht„ Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 und Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148“.
Ausschnitt einer Kasse, vor der eine Person mit einem Geldschein in der Hand steht und etwas eintippt.

Der Nichtbeanstandungserlass sieht vor, dass die Betriebe bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSEs) in ihre Kassen einbauen, um Manipulationen zu verhindern. Zur Abwendung von Härtefällen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessenausübung in den jeweiligen Bundesländern hatten – mit Ausnahme von Bremen – alle Bundesländer im Juli 2020 mit jeweiligen Ländererlassen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31. März 2021 zu gewähren, ohne dass die Betriebe Anträge auf Verlängerung der Nichtbeanstandung nach § 148 AO stellen müssen. Das BMF weist in dem o.g. Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 weiterhin gültig und zu beachten sei.

Die Bundesländer haben u. a. die Verbände darüber informiert, dass die von ihnen im Juli 2020 veröffentlichten Allgemeinverfügungen bzw. Erlasse sowohl im Einklang mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 als auch mit dem BMF-Schreiben vom 18. August 2020 stünden und damit an diesen (weiterhin) festgehalten wird. Diese Informationen stehen im unteren Downloadbereich zum Abruf bereit.

Länderinformationen zum Download

  • Übersicht: Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur Aufrüstung von Kassen
  • BMF-Schreiben: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148
  • Baden-Württemberg: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Berlin: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Hamburg: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Hessen: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Niedersachsen: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Nordrhein-Westfalen: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Rheinland-Pfalz: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Sachsen: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Sachsen-Anhalt: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Thüringen: Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Amtliche Vordrucke und Merkblatt zum Download

  • Rheinland-Pfalz: Anzeige zeitliche Erleichterungen nach § 148 AO
  • Rheinland-Pfalz: Aufrüstung von elektronischen Kassensystemen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) / Merkblatt
  • Thüringen: Anzeige zeitliche Erleichterungen nach § 148 AO