Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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17.04.2019

Neue gesetzliche Grundlage zur Bewertung von Grundvermögen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 nun erwartungsgemäß entschieden, dass die jahrzehntealten Einheitswerte zur Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Grundsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar sind.

Neue gesetzliche Grundlage zur Bewertung von Grundvermögen

Der Gesetzgeber muss bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine neue gesetzliche Grundlage zur Bewertung von Grundvermögen schaffen. Nach der Verkündung einer Neuregelung dürfen die bisherigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024, angewandt werden.

Keine Einigung auf Reformmodell

Trotz jahrelanger intensiver Diskussionen ist bis heute keine abschließende Einigung auf ein Reformmodell zwischen Bund und Ländern erfolgt. Im Jahr 2016 hat der Bundesrat gegen die Stimmen von Hamburg und Bayern das sogenannte "Kostenwertmodell" beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat über diesen Antrag in der 18. Legislaturperiode nicht beraten; er ist daher nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen und bisher nicht neu in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Im Wesentlichen werden derzeit folgende Modelle diskutiert:

Der Vorschlag der Länder aus 2016 (Kostenwertmodell) sieht vor, dass für die Bewertung von Grund und Boden auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen wird. Die Gebäudewerte sollen aufgrund pauschaler Baukosten ermittelt werden. Daneben wird vorgeschlagen, die Grundsteuer zu einer reinen Bodensteuer umzuwandeln. Berücksichtigt würde dann nicht mehr, welche Art von Gebäude auf einem Grundstück steht und welchen Wert es hat - sondern nur noch der Grundstückswert, ermittelt anhand des Bodenrichtwerts. Das sogenannte Süd-Modell (Äquivalenzzahlen-Modell) ist ursprünglich von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entwickelt worden ist. Bei diesem ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus den Flächen des Grundstücks und des Gebäudes. Weder der individuelle Grundstücks- noch der Gebäudewert werden berücksichtigt. Die Äquivalenzzahlen sind dabei feste Euro-Beträge je Quadratmeter für die Grundstücks- und Gebäudeflächen und differieren je nach Art der Nutzung.