Zentralverband des
Deutschen Handwerks
Zentralverband des
Deutschen Handwerks
06.06.2018

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und Reformmodelle

Am 10.04.18 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung veröffentlicht. Experten waren nicht überrascht, dass die Richter die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer als verfassungswidrig einstufen

Immerhin datieren die sogenannten Einheitswerte aus den Jahren 1935 (Ost) bzw. 1964 (West). Es bedurfte insoweit keiner großen Phantasie, dass diese Werte, die immerhin dem Verkehrswert nahe kommen sollten, in den vergangenen Jahrzehnten von der Realität überholt wurden. Dementsprechend wurde das Urteil in diesem Punkt von vielen auch nicht mit Spannung erwartet, war es doch mehr als vorhersehbar.

Allerdings wurde die Entscheidung in einem anderen Aspekt mit viel Spannung erwartet: Die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Zeit für den Gesetzgeber, ein neues System zu verabschieden und in der Praxis umzusetzen. Das eine rückwirkende Nichtigkeit der Bemessungsgrundlage vom höchsten deutschen Gericht angeordnet wird war hingegen nicht zu erwarten, denn die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von rund 14 Milliarden Euro eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nunmehr eine sehr kurze Übergangszeit für ein neues Modell eingeräumt. Schon bis zum 31. Dezember 2019 muss das Gesetz verabschiedet werden, in dem sich Bund und Länder auf eine neue Bewertungsgrundlage geeinigt haben. Nur wenn dies fristgerecht gelingt, hat der Gesetzgeber nochmals fünf Jahre Zeit, dass Modell in die Praxis umzusetzen. Vor dem Hintergrund einer jahrzehntelangen währenden Diskussion der Verantwortlichen über ein neues Modell erscheint diese Frist außerordentlich kurz.

Aus Sicht des Handwerks sollte die Politik keine Experimente wagen und sich auf ein "Einfach-Modell" verständigen. Denn sollte dies bis zum 31.Dezember 2019 nicht gelingen, hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Erhebung der Grundsteuer nach Maßgabe der alten Werte ausgeschlossen. Dies hätte haushalterisch erhebliche Auswirkungen. Auch im Interesse des Handwerks, das auf die Leistungen der Kommunen sowohl in der Leistungs- als auch in der Daseinsverwaltung angewiesen ist, gilt es dies dringend zu vermeiden.

Das im Jahre 2016 zwischen Bund und Ländern vereinbarte sogenannte Kostenwertmodell ist aus unserer Sicht nicht geeignet, fristgerecht umgesetzt zu werden. Außerdem wären hiermit zahlreiche bürokratische Erhebungen auch bei den Steuerpflichtigen notwendig. Aus Sicht des Handwerks sollte daher nochmals verstärkt das sogenannte "Süd-Modell" in Betracht gezogen werden, das keine aufwendige Wertermittlung der Grundstücke fordert, sondern sich rein an flächenbezogenen Größen orientiert.

Aus Sicht des ZDH ist darüber hinaus ein weiterer Vorteil nicht aus den Augen zu verlieren, denn dieses Modell würde die Grundsteuerbemessungsgrundlage auch von weiteren Steigerungen von Grund-, Boden- und Baupreisen entkoppeln und so eine stetig steigende Grundsteuer verhindern. Vor allem ist strikt zu beachten, dass das im Koalitionsvertrag niedergelegte politische Versprechen der Aufkommensneutralität zwingend einzuhalten ist.

Reformmodelle

Am 16. Januar 2018 hat vor dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes die mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte als Grundlage für die Grundsteuer stattgefunden. Der ZDH war zur mündlichen Verhandlung geladen. In dieser wurde deutlich, dass die Einheitswerte aus den Jahren 1935 bzw. 1964 (Ost/West) erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Das Bundesfinanzministerium, welches durch zahlreiche Vertreter präsent war, versuchte zwar aufzuzeigen, dass auch heute die Einheitswerte noch eine verfassungskonforme Bemessungsgrundlage seien; jedoch zeigte die Verhandlungsführung des Gerichtes, dass beim erkennenden Senat erhebliche Zweifel vorliegen.

Der ZDH hat in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mehrfach schriftlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach unserer fachlichen Einschätzung eine verfassungskonforme Erhebung der Grundsteuer, basierend auf den alten Einheitswerten, nicht gegeben ist. Durch die Rückbeziehung der Einheitswerte auf lang zurückliegende Stichtage hat sich unseres Erachtens in einer Vielzahl von Fällen der Bewertungsmaßstab verschoben, sodass eine gleichheitsgerechte Erhebung der Grundsteuer nicht gewährleistet ist. Der ZDH plädiert daher seit Jahren für eine verfassungskonforme Neuausrichtung der Bewertungsgrundlage zum Zwecke der Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist ein Massenverfahren. Rund 35 Mio. Grundstücke gilt es bei einer Neuausrichtung zu bewerten. Der ZDH tritt daher für ein möglichst bürokratiearmes und einfaches System ein, um so die erforderliche Neubewertung möglichst einfach sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen auszugestalten. Aus Sicht des ZDH ist daher insbesondere eine verkehrswertorientierte Bewertung der Grundstücke abzulehnen. Diese erfordert einen immensen Aufwand, ist streitanfällig und dürfte bei der künftig zu erwartenden Grundstückspreisentwicklung zu einer stetig ansteigenden Steuerlast führen. Insoweit unterstützt der ZDH weiterhin das ursprünglich von den sogenannten Südländern (zuletzt noch von Bayern) favorisierte wertunabhängige Modell.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist in Kürze zu erwarten. Wir gehen nicht davon aus, dass es zu einer rückwirkenden Verfassungswidrigkeitserklärung kommt. Die Grundsteuer ist mit einem jährlichen Aufkommen von 13,7 Mrd. EUR eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Kommunen, sodass diese für eine begrenzte Übergangszeit noch nach den alten Werten zu erheben sein muss, um die Kommunen nicht in Finanznöte zu bringen. Dies kann auch nicht im Interesse der Betriebe des Handwerks sein, denn eine Vielzahl kommunaler Leistungen ist auch wichtig für das Handwerk. Es ist zu vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht aller Voraussicht nach die Unvereinbarkeit der bisherigen Normen mit dem Grundgesetz feststellt. Mit Spannung sehen wir der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung eines Übergangszeitraumes entgegen. Die vom Bundesfinanzministerium geforderte lange Übergangsfrist von mehreren Jahren, um das derzeit von den Ländern favorisierte Modell, welches sich an den Bodenrichtwerten und pauschalierten Kosten der Gebäude orientiert, umzusetzen, stieß beim Gericht auf Skepsis. Zumal in der Verhandlung deutlich wurde, dass auch einfachere Modelle möglich sind.

Das Gericht wird diese Überlegungen sicherlich in die Tenorierung des Urteiles einfließen lassen. Der ZDH wird die Zeit nutzen, um sowohl in Verwaltung als auch Politik für ein einfaches Modell zu werben, das jedoch nicht zu höheren Belastung der Bürger und Betriebe führen darf.