Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
Hintergrund:
Eine vollständige Steuerentlastung wird gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG auf Antrag gewährt für die Verwendung von nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten hocheffizienten Anlagen (KWK) mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile. Zu den Hauptbestandteilen zählen die Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Die Steuerentlastung erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Erreichen bzw. übersteigen die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag, wird die Steuerentlastung nicht gewährt.
Weiter wird die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die Anforderungen an Hocheffizienz, Nutzungsgrad und Absetzung nachweislich erfüllt wurden.
Die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 EnergieStG stellt eine staatliche Betriebsbeihilfe dar, die förmlich durch die Europäische Kommission genehmigt werden muss. Die bisherige Genehmigung ist am 31.3.2022 ausgelaufen. Daher war eine erneute Anzeige bei der Europäischen Kommission erforderlich. Diese Anzeige gilt nun bis zum 30. Juni 2024.
Die Generalzolldirektion (GZD) hat mit Schreiben vom 22.4.2022 (Az. V 9950-2022.00026-DIV.A.32 (202200104939)) gegenüber den Verbänden mitgeteilt, dass die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 Energie-StG nunmehr bis zum 30. Juni 2024 gewährt werden kann.