Bundesregierung startet Versuch einer Unternehmenssteuerreform

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verabschiedet. Was zunächst nach einem steuerpolitischen Befreiungsschlag klingt, entpuppt sich auf den zweiten Blick bereits als Mogelpackung.
Im Wesentlichen soll es nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ein neuer § 1a KStG—E Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen, sich auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung soll als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes gelten, eine Rückoption ist vorgesehen. Das klingt zunächst gut, geht aber an den Bedürfnissen der allermeisten Handwerksbetriebe vorbei.
Denn ein wesentlicher Aspekt einer Reform der Unternehmensbesteuerung ist aus Sicht des Handwerks insbesondere die praxisgerechte Besteuerung einbehaltener Gewinne von Personengesellschaften im Sinne des § 34a EStG, um die Eigenkapitalbasis kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken. Gerade die Corona‑Krise zeigt, wie wichtig eine gute Eigenkapitalbasis der Unternehmen ist, um Krisen besser abfedern und weiterhin Investitionen vornehmen zu können. Eine verbesserte Thesaurierungsbegünstigung böte einen größeren Anreiz, Gewinne im Unternehmen zu belassen und diese zu reinvestieren. Die Chance, die Möglichkeit der Thesaurierungsbegünstigung so auszugestalten, dass viel mehr Unternehmen sie auch in Anspruch nehmen (können), wird durch den nun vorliegenden Gesetzentwurf allerdings vertan.
Denn die alleinige Einführung einer Option zu einer Besteuerung als Kapitalgesellschaft ist für viele Betriebe des Handwerks schlichtweg nicht umsetzbar. Zum einen ist die Anwendung der komplexen Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes für viele kleine und mittlere Unternehmen wenig praktikabel, so dass viele dieser Unternehmen überhaupt nicht von einer Option Gebrauch machen können, zumal sich auch viele weitere Folgefragen stellen, die bisher nicht ausreichend geklärt werden konnten. Zum anderen kann die Option nur einheitlich für die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Thesaurierungsrücklage kann hingegen individuell durch den Gesellschafter ausgeübt werden.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die politischen Entscheidungsträger im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch eines besseren besinnen und durch die Aufnahme einer Reformierung des § 34a EStG aus dem vorliegenden Reformversuch auch eine tatsächliche Reform wird. Der ZDH wird hierzu genügend Vorschläge unterbreiten.
Ihr ZDH-Steuerteam