Brexit – alles klar?

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Nun ist er endlich da, der – geregelte – Brexit. Praktisch in letzter Minute haben die EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) am 24. Dezember 2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen, das unter anderem den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK ab dem 1.1.2021 regelt. Damit endet die Übergangsphase, in der während des Jahres 2020 das VK für den Warenverkehr umsatzsteuerrechtlich weiterhin, wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wurde. Nun ist das VK in dieser Hinsicht, mit Ausnahme von Nordirland, zum Drittland geworden, d.h. es sind die Zollvorschriften zu beachten und es wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Also endlich Klarheit für die Unternehmen? Weit gefehlt, denn während vor dem Eurotunnel die Lkw`s Schlange stehen, hält das Handelsabkommen zusätzlich einige Besonderheiten bereit, die es vor allem jenen Unternehmen schwer machen, die sich bisher noch gar nicht mit dem Zollrecht beschäftigt haben. Insbesondere der Nachweis des Warenursprungs zur Inanspruchnahme der Zollfreiheit hat es in sich. Einerseits müssen die Unternehmen hierfür spezielle Anforderungen erfüllen (Registrierung bei den Zollbehörden), andererseits muss der Ursprung nicht nur für das exportierte Produkt selbst, sondern auch für alle eingegangenen Vorprodukte in der Unternehmerkette bescheinigt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Ein immenser Aufwand und ein großes Risiko, bei dem sich jedes Unternehmen überlegen sollte, ob sich die Zollfreiheit unter diesen Voraussetzungen überhaupt lohnt.
Wer den Weg durch den Dschungel der Zollvorschriften nicht allein findet, kann sich beraten lassen, z. B. hier:
- Außenwirtschaftsberater der Handwerkskammern (Ansprechpartner beim ZDH: Michael Olma, Gewerbeförderung)
- GTAI – German Trade & Invest
Bitte beachten Sie auch die Informationen auf der Internet-Seite des ZDH.
Simone Schlewitz