Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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30.07.2020

Kontenpfändung in Zeiten der Corona-Pandemie kann unbillig sein

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss (Az. 9 V 754/20 AE (KV)) entschieden, dass die Vollstreckung in die Bankguthaben des Steuerpflichtigen angesichts der derzeitigen Situation unter besonderer Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für den Steuerpflichtigen unbillig ist.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Dazu zählt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird (vgl. BMF-Schreiben vom 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002).  

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Aufgrund von Steuerrückständen pfändete das Finanzamt (FA) ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am 19.3.2020 und wurden den Banken am 25.3.2020 zugestellt.  

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Zur Begründung machten diese geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.  

Das FA erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 19.3.2020 sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sei darin nicht vorgesehen.  

Der erkennende Senat gab dem Antrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändung statt und führte in den Gründen u.a. wie folgt aus: „Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020, ist über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen des FA auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert und schließt die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Durch Darlegung der Voraussetzung dieses Anspruchs ist auch die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet. Die Glaubhaftmachung ist erfolgt.  

(…) Die Vollstreckung in die Bankguthaben der Antragsteller ist angesichts der derzeitigen Situation unter besonderer Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für die Antragsteller unbillig.  

Die Unangemessenheit der Nachteile für die Antragsteller ergibt sich dabei nicht aus der Ausbringung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an sich, denn Nachteile sind diesen innewohnend und daher nicht für sich unangemessen. Durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen in der derzeitigen Situation ergeben sich jedoch Nachteile besonderer Art, die sie unangemessen und damit unbillig werden lassen. Sie bewirken nämlich eine besondere Doppelbelastung für die Antragsteller. Denn die Pfandverstrickung und das ausgesprochene Verfügungsverbot führen zu einem faktischen Liquiditätsentzug in Höhe der gepfändeten Bankguthaben und haben zur Folge, dass die Antragsteller ihrenLebensunterhalt und die zur Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte notwendigen finanziellen Mittel, darunter auch die Zahlung von Finanzierungszinsen, soweit vorhandenaus anderweitigen Quellen bestreiten müssten. Die zu anderer Zeit regelmäßigen Mietzahlungen, die eine stetige Liquidität sicherstellen können, fallen angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation aus, weil sich die Antragsteller Mieteinbehaltungen unter anderem für April 2020 und gegebenenfalls darüber hinaus ausgesetzt sehen, zugleich aber daran gehindert sind, die ihnen sonst bei Nichtzahlung von Mietenzustehenden Kündigungsrechte geltend zu machen. So sieht Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zwar vor, dass die Mietverpflichtungen den Zeitraum April 2020 bis Juni2020 weiterhin fällig bleiben und auch Verzugszinsen entstehen können. Auch müssen die rückständigen Mieten aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 bis zum 30.06.2022beglichen werden. Für den Moment führt dieser vorübergehende Mieterschutz indes zu Benachteiligungen für Vermieter wie die Antragsteller, die Liquiditätseinbußen zu tragen haben und umso mehr auf vorhandene Liquidität angewiesen sind, denen aber durch Kontopfändungen gerade Liquidität entzogen wird. (…)  

Ein „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des Finanzamts, wonach nunmehr für den Regelfall keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen werden, bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aber fortbestehen und jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen effektiv weiter betrieben werden, führt zu nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Ungleichbehandlungen. (…)  

Zugunsten der Antragsteller liegt auch ein Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung vor. Er besteht in den glaubhaft gemachten, erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die Corona-Krise, die das FA –wie dargelegt–unter Gleichheitsgesichtspunkten zu einer entsprechenden Rücksichtnahme verpflichtet. Das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überwiegt das öffentliche Interesse an der zwangsweisen Geltendmachung der Steuerforderung.“      

Daniela Jope