Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor Corona


Hintergrund
Das BMF hat am 19. März 2020 das Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ veröffentlicht. Dieses Schreiben enthält u.a. folgende Reglung zum Vollstreckungsschutz: „Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.“ Steuern im Sinne der Tz. 1 sind Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt (FA) u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das BMF-Schreiben vom 19. März 2020, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 AO eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31. Dezember 2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des FA gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14. März 2020.
Der erkennende Senat wies den Antrag mit folgenden Entscheidungsgründen als nicht begründet ab: „BMF-Corona gilt (…) ausweislich seines Wortlauts nur für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Dies sind gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG – diejenigen Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen. Dazu gehören zwar die ESt, der Solidaritätszuschlag und die USt, nicht jedoch die GewSt, die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltet wird, wenn sie die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen. Für die GewSt gilt BMF-Corona daher nicht. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder „zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“ (in C…: der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 281) betreffen nur die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG. Für die GewSt selbst bleibt es daher bei den hergebrachten Grundsätzen des § 258 AO.
BMF-Corona ist eine ermessensleitende Verwaltungsvorschrift, die die Ermessensausübung für die übrigen hier relevanten Steuern bei der Anwendung des § 258 AO für die Dauer der Pandemie modifiziert. (…) Entgegen der Auffassung des FA gilt BMF-Corona auch für Rückstände aus der Zeit vor der Pandemie. (…) Während zu normalen Zeiten eine nachhaltige Vollstreckung die Regel und ein Vollstreckungsaufschub die Ausnahme ist, soll während der Pandemie bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden. Der Regelfall der Ermessensausübung soll in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie nunmehr das Absehen von der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen sein (ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 9 V 754/20, EFG 2020, 1049, Juris Rn. 32).
Lediglich vor der Pandemie bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen und werden wegen der Pandemie nicht aufgehoben (BFH, Beschluss vom 30.07.2020 VII B 73/20, BFH/NV 2020, 1299, Juris Rn. 72). Dies steht jedoch einem regelmäßigen Ausschluss neuer Vollstreckungsmaßnahmen für alte Schulden nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung des FA ist es nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.“
Im Ergebnis blieb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.
Hinweis
Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. VII B 178/20 (AdV) anhängig.
Daniela Jope