Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags


Hintergrund
Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) sieht folgende Regelung vor: „Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“
Nach dem o.g. BMF-Schreiben (Az. IV A 3 -S 0338/19/10006 :001) wird der Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:
„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.“
Daniela Jope