Übergangsregelung bei Parkraumbewirtschaftung und Ladepunkten

Seit dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden (vgl. u.a. RSIV202138_05-07 vom 8. April 2021).
Der ZDH hatte gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden im Rahmen der Stellungnahme zum Referentenentwurf angemahnt, dass eine Rechtssicherheit für die Vergangenheit (ab dem 1. Januar 2020) für die betroffenen Systeme geschaffen werden sollte. Mit dem BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 (Az. IV A 4 -S 0319/21/10001 :001; siehe Anlage) wurde durch die Schaffung einer Übergangsregelung dieser Forderung nachgekommen.
Diese sieht Folgendes vor:
„Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.“
Aufgrund dieser Übergangsregelung wurde die Handreichung zur Kassenführung entsprechend aktualisiert und steht zum Download für die Betriebe auf der Internetseite zum Abruf bereit. Ferner wurde in einem neuen Kapitel ein Exkurs zu den Fördermöglichkeiten sowie besonderen Abschreibungsregelungen aufgenommen.
Im Verordnungsgebungsverfahren hat die Bundesregierung am 28. April 2021 einen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 19/29085; siehe Anlage) verabschiedet und an den Bundestag weitergeleitet. Bedauerlicherweise wurden nur wenige Forderungen der Spitzenverbände wie z. B. die praxistauglichere Ausgestaltung der Anforderungen an den QR-Code auf den Kassenbelegen aufgegriffen. Nach dem Bundestag, dessen Zustimmung aktuell noch aussteht, muss abschließend der Bundesrat diesem Regierungsentwurf zustimmen. Wir werden Sie über den weiteren Gang des Verfahrens zeitnah informieren.