Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden (Az. 5 K 436/20 AO), dass die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar sind, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird.
Hintergrund:
Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist nach § 150 Abs. 8 Satz 1 Abgabenordnung (AO) zu entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Klägerin ist eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbringt. Einen Steuerberater nimmt sie für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten nicht in Anspruch. Für das Jahr 2015 übermittelte die Klägerin ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Ihr Umsatz betrug für dieses Jahr ca. 70.000 € und der Gewinn ca. 300 €.
Für 2016 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht und führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz würde jährlich mehr als 2.000 € kosten. Die Umstellung der Software würde jährliche Mehrkosten von 267 € sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Für die Erstellung der elektronischen Bilanz für 2015 habe der Geschäftsführer insgesamt vier Arbeitstage benötigt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E‑Bilanz ergäben.
Der erkennende Senat gab der Klage statt und führte in den Urteilsgründen u. a. wie folgt aus: „Die Klägerin verfügt nicht über die technische Ausstattung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übertragen. Die Klägerin erfüllt ihre steuerlichen Pflichten ohne Mitwirkung eines Steuerberaters. Insbesondere erledigt sie bzw. ihr Geschäftsführer die laufende Buchführung selbst mithilfe eines im Jahr 2010 angeschafften Computerprogrammes. Dieses ermöglicht zwar die Generierung eines zum Ausdruck auf Papier bestimmten Jahresabschlusses sowie einer GuV. Das verwendete Programm verfügt nicht über den XBRL‑Standard und ermöglicht daher weder die Erstellung noch die Übermittlung einer den Anforderungen des § 5b Abs. 1 EStG entsprechenden Bilanz und GuV.
Die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung ist nur mit finanziellem Aufwand möglich. Dies gilt sowohl für die mögliche Beauftragung eines externen Dienstleisters, z.B. eines Steuerberaters, mit der jährlichen Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz als auch für die Anschaffung eines neuen XBRL-fähigen Buchführungsprogramms, mit dessen Hilfe die E-Bilanz anhand des vorhandenen Datenbestandes automatisiert erstellt und übermittelt werden könnte. (…) Der Senat sieht den danach erforderlichen finanziellen Aufwand der Klägerin für die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung als nicht unerheblich an.
Aus Sicht des erkennenden Senates ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne von § 150 Abs. 8 AO gerade nicht mit einer wirtschaftlichen Leistbarkeit gleichzusetzen. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall die gesetzgeberischen Ziele zu berücksichtigen, hier die Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (§ 5b Abs. 1 EStG) bei gleichzeitiger Einführung einer großzügigen Ausnahmeregelung, insbesondere für Kleinstbetriebe (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO).“
Daniela Jope