BMF: Aktualisierung Orientierungshilfe Kassen veröffentlicht
Hintergrund:
Nach § 146a Abs. 1 Satz 1 AO sind aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt, dass das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Elektronische Aufzeichnungssysteme in diesem Sinne sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (§ 1 Satz 1 KassenSichV). Davon nicht betroffen sind nach der Negativliste des § 1 Satz 2 KassenSichV:
- Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
- Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung,
- Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge,
- Waren- und Dienstleistungsautomaten,
- Taxameter und Wegstreckenzähler,
- Geldautomaten,
- Geld- und Warenspielgeräte.
Fehlende oder widersprüchliche Definitionen zu Kassen-, Waren- und Dienstleistungsautomaten hatten nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob bestimmte Geräte ohne TSE genutzt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Die betroffenen Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft hatten deshalb in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der KassenSichV dafür geworben, eine klarstellende Abgrenzung zwischen Kassen, Kassenautomaten sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten vorzunehmen. Der Verordnungsgeber ist diesem Petitum nicht gefolgt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einer aktualisierten Fassung der Orientierungshilfe Ausführungen zu der Definition von Waren-, Dienstleistungs- und Bezahlautomaten aufgenommen. Hierzu führt das BMF wie folgt aus:
Wie wird ein Dienstleistungsautomat definiert?
Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die gegenüber der Kundin oder dem Kunden, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder Zugangssysteme bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen). Automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind bereits nach § 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer TSE zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.
Wie wird ein Warenautomat definiert?
Bei Warenautomaten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, automatisch einen selbstständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).
Wie wird ein Bezahlautomat definiert und muss ein Bezahlautomat mit einer TSE gesichert werden?
Bei Bezahlautomaten handelt es sich um Automaten, die ausschließlich der baren und unbaren Bezahlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Für den Kassiervorgang werden Mitarbeitende für die Besorgung der Zahlungsabwicklung durch den Bezahlautomaten ersetzt. Ein Bezahlautomat kann ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion sein und ist dann mit einer TSE zu schützen. Zur Definition der Kassenfunktion wird auf Nr. 1.2 des AEAO zu § 146a verwiesen.“v