AO – BMF ändert den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20. Januar 2021 mit sofortiger Wirkung den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert.

Foto: AdobeStock/N. Theiss

Foto: AdobeStock/N. Theiss
Der geänderte Anwendungserlass (Az. IV A 3 -S 0062/20/10004 :001) enthält insbesondere Ausführungen zur
- Vorlage von Vollmachten (AEAO zu § 80 und zu § 80a),
- Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten (AEAO zu § 90 und § 162),
- Vorläufigkeit (AEAO zu § 165),
- Festsetzungsverjährung von Verspätungszuschlägen (AEAO zu § 169),
- tatsächlichen Verständigung (AEAO zu § 201 und § 204),
- Rückforderung von Zulagen (AEAO zu § 234),
- Berücksichtigung der Verzinsung bei der Bemessung eines
- Verspätungszuschlags (AEAO zu § 233a)
- Berechnung von Hinterziehungszinsen (AEAO zu § 235),
- Stundung (AEAO zu § 240),
- insolvenzfreiem Vermögen (AEAO zu § 251) und
- Akteneinsicht (AEAO zu § 364).
Bei der Nachweisführung einer Vollmacht sind zukünftig gegenüber der Finanzverwaltung die Vorlage einer elektronischen Kopie der Vollmacht und die einfache Signatur via Signaturpad ausreichend. Damit wird eine wichtige Erleichterung geschaffen.
Der Anwendungserlass enthält nunmehr ausführliche Beispiele zur Berechnung von Hinterziehungszinsen bei Fälligkeitssteuern. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie kann die Neufassung der Ausführungen zu den Stundungen sowie die umfassenden Aussagen zum insolvenzfreien Vermögen in der Praxis an Bedeutung gewinnen.
Das Schreiben steht auf der Internetseite des BMF zum Download bereit.
Daniela Jope