Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei deren Krankenkassen abrufen.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei deren Krankenkassen abrufen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: Die Regelung gilt nicht für privat Krankenversicherte, Minijobber in Privathaushalten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, Beschäftigungsverbote, Rehabilitationsleistungen, Maßnahmen zur Wiedereingliederung und nicht bei Krankheit des Kindes (Kinderkrankengeld). In diesen Fällen müssen weiterhin Papierbescheinigungen ausgestellt werden.
Der ZDH steht im Austausch mit den Handwerkskammern und Zentralfachverbänden über die Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wird den weiteren Prozess begleiten.