Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
20.08.2021

Reform der Sozialwahlen

Am 17. Februar 2021 wurde das "Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Dies sind wesentliche Eckpunkte des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialwahlen:

Reform der Sozialwahlen

  • Verglichen mit dem Referentenentwurf wurde eine Verbesserung in dem Abschnitt zur Reform der Sozialwahlen vorgenommen. Die Geschlechterquote von 40 Prozent wurde zwar nicht gestrichen, aber zumindest in eine Soll-Vorschrift umgewandelt. Es besteht somit die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Quote abzuweichen. Damit wird der Kritik des ZDH, dass eine gesetzliche Quote nicht zielführend ist, ein Stück weit Rechnung getragen.
  • Gesetzlicher Freistellungsanspruch für die Zeit der Kollision von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung sowie Urlaubsanspruch für eine angemessene Fort- und Weiterbildung von bis zu 5 Arbeitstagen – ohne Lohnfortzahlung und mit vierwöchiger Ankündigungsfrist – pro Jahr für die Tätigkeit in der sozialen Selbstverwaltung. Diese Regelung geht nach Ansicht des ZDH in die falsche Richtung. Der Freistellungsanspruch kann faktisch heute schon im Sinne eines Benachteiligungsverbots abgeleitet werden. Freistellungsansprüche sind außerdem eine deutliche Zusatzbelastung der Arbeitgeber.

Einführung einer säulenübergreifenden Renteninformation für Versicherte

Bezüglich der „Digitalen Rentenübersicht“ wird das Bundesarbeitsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Inhalt und Umfang der Aufgaben der „Zentralen Stelle“, deren Einrichtung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vorgesehen ist, und zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden zu regeln. Alle anderen Fragen, z. B. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die „Zentrale Stelle“, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, werden durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt.

Kritisch zu bewerten ist der nunmehr konkret bezifferte Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 60 Mio. Euro für die verpflichtende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen. Auch wird von einem laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,75 Mio. Euro für die Aufbereitung und Bereitstellung der Kundendaten sowie die Datenübermittlung an die „Zentrale Stelle“ ausgegangen.

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