Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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05.10.2023

Trilogeinigung zur F-Gase-Verordnung

Am 5. Oktober haben sich Europäisches Parlament und Rat informell über die Änderung der F-Gase-Verordnung geeinigt.

Im Ergebnis geht die Regelung – wie von der EU-Kommission beabsichtigt – über die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Montrealer Protokolls hinaus. Zu den wesentlichen Ergebnissen der Einigung gehört:

Phase down:

  • Die Verwendung von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) soll bis 2030 um 95 Prozent im Vergleich zum Jahr 2015 reduziert werden und bis 2050 auf Null sinken.
  • Der Phase down ist in Anhang VII geregelt. Art. 17 c) ermöglicht Abweichungen für den Fall, dass der Phase down den Wärmepumpenhochlauf gefährdet.

Bestandsanlagen:

  • Bestandsanlagen dürfen gemäß Art. 11 Abs. 1 repariert werden, auch nachdem die Anlagen als Neuanlagen verboten sind.
  • Für die Wartung und Instandsetzung (servicing) von Bestandsanlagen, die auch das Nachfüllen von Kältemitteln betrifft, gelten unterschiedliche Regeln je nach Anlagetyp. Grundsätzlich gilt, dass kurzfristig – in den Jahren 2025 oder 2026 – das Nachfüllen von Kältemitteln mit einem GWP von 2500 oder mehr verboten wird. Übergangsvorschriften sehen Abweichungen bis 2030 oder bis 2032 vor.

Neuanlagen:

Die Inverkehrsbringensverbote für Neuanlagen ergeben sich aus Anhang IV der Verordnung. Sie betreffen unter anderem kleine (<12 kW) Monoblock-Wärmepumpen und Klimaanlagen, die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab 2027 und Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen spätestens ab 2035.

Europaparlament und Rat müssen das Trilogergebnis noch formal bestätigen.

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