Rat und EP einigen sich auf Kompromiss zur Lohntransparenz
Danach müssen alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ihren Arbeitnehmern Informationen über die Kriterien für die Festlegung des Arbeitsentgelts sowie aufgeschlüsselte Daten zum Arbeitsentgelt im Unternehmen zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer haben einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber. Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten müssen in regelmäßigen Abständen Berichtspflichten zum geschlechterspezifischen Lohngefälle („pay gap“) erfüllen. Im Falle eines Lohngefälles von mindestens 5% müssen Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern grundsätzlich eine Entgeltbewertung („joint pay assessment“) vornehmen.
Die vom EU-Rat angestrebte Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen wurde nicht in die endgültige Vereinbarung aufgenommen. Spezielle (vereinfachte) Verfahren für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber wurden nicht geschaffen.
EU-Parlament und Rat müssen nun den Rechtstext formell bestätigen.
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