EU-Lieferkettengesetz: Rat beschließt allgemeine Ausrichtung
Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat am 1. Dezember eine allgemeine Ausrichtung zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt.
Inhalt
- Europäische Unternehmen sind direkt betroffen, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeiter haben und einen weltweiten Jahresumsatz von über 300 Mio. € erzielen.
- Nicht-europäische Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern fallen unter das Gesetz, wenn sie die 300 Mio. € Umsatz im Jahr in der EU erzielen.
- Statt „Wertschöpfungskette“ oder „Zuliefererkette“ soll sich die Richtlinie auf die „Aktivitäten-Kette“ eines Unternehmens beziehen. Darunter würden sämtliche vor- sowie bestimmte nachgelagerte Aktivitäten eines Unternehmens fallen. Ausgenommen wäre die Nutzung eines Produkts, nicht aber dessen Transport und Entsorgung.
- Die zivilrechtliche Haftung soll sich auf die Pflichtverletzungen des Unternehmens beziehen, das den Schaden tatsächlich verursacht hat.
Nächste Schritte
- Die Abstimmung im Rechtsausschuss des EP ist für März 2023 geplant. Trilogverhandlungen mit dem Rat können frühestens nach der Plenumsabstimmung im Mai 2023 beginnen.
Die ZDH-Pressemitteilung finden Sie hier.
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