EP-Plenum stimmt für neue Bestimmungen zur AFIR-Verordnung
Bis 2026 müssen mindestens alle 60 Kilometer entlang des TEN-T-Kernnetzes Ladestationen für Elektroautos mit einer Leistung von mindestens 400 Kilowatt (kW) aufgestellt werden, wobei die Leistung des Netzes bis 2028 auf 600 kW erhöht werden soll. Für Lkw und Busse gilt die Vorschrift, dass alle 120 Kilometer eine Ladestation vorhanden sein muss, doch sollen diese Stationen bis 2028 auf der Hälfte der Hauptverkehrsstraßen in der EU installiert werden, und zwar je nach Straße mit einer Leistung von 1400 bis 2800 kW. Zudem sollen bis 2031 mindestens alle 200 Kilometer Wasserstofftankstellenentlang des TEN-V-Kernnetzes eingerichtet werden.
Wer ein mit alternativen Kraftstoffen angetriebenes Fahrzeug auflädt oder betankt, muss die Möglichkeit haben, an Ladestationen bzw. Tankstellen auf einfache Weise zu bezahlen (d. h. mit Zahlungskarten oder kontaktlosen Geräten, ohne ein Abonnement abschließen zu müssen).
Sobald der Rat den Rechtsakt gebilligt hat, gilt die Vorschrift sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.
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