Handwerksbetriebe müssen bei Novemberhilfen angemessen berücksich

Zur den aktuell vorgesehenen Unterstützungshilfen nach dem beschlossenen Teil-Lockdown erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):
„Es ist sehr anerkennenswert und gut, dass die Politik ihren Hilfsankündigungen jetzt rasch Taten folgen lässt und zügig die notwendigen Verordnungen für die Novemberhilfen für vom Teil-Lockdown betroffene Unternehmen auf den Weg bringt. Das ist allerdings auch dringend erforderlich, weil viele unserer Handwerksbetriebe durch die erneuten Beschränkungen massiv betroffen sind und dringend Hilfe brauchen. Ihre finanziellen Reserven sind bereits wegen des ersten Lockdowns ausgeschöpft.
Die Novemberhilfen müssen aus Sicht des Handwerks die tatsächlichen Betroffenheiten unserer Betriebe in der Praxis in den Blick nehmen. Dies gelingt noch nicht.
Die Schließungen und Einschränkungen wirken sich unmittelbar auf die im Messebau Tätigen, auf Kosmetiker oder die Lebensmittelhandwerke aus, aber sie haben auch eine mittelbare Auswirkung auf Zulieferer der Gastronomie oder Veranstaltungen z.B. Metzger, Bäcker, Bierbrauer, Weinküfer sowie auf Textil- oder Gebäudereiniger, die in der Hotellerie tätig sind.
Wenn jetzt Hilfen gewährt werden, dann müssen sie diese Betroffenheiten deutlich stärker berücksichtigen, als es jetzt vorgesehen ist. Unterstützung brauchen Handwerksunternehmen, die schließen müssen, ebenso wie all jene Betriebe, die mittelbar von den Schließungen betroffen werden, weil ihre Auftraggeber selbst schließen müssen. Vergleichbare Konstellationen und Umsatzauswirkungen in der Praxis müssen auch bei der Unterstützung gleich behandelt werden.
Das gilt etwa für Betriebe aus dem Lebensmittelbereich, deren überwiegende Mehrheit neben dem klassischen Thekengeschäft Gastronomie betreibt wie beispielsweise der Bäcker mit angeschlossenem Cafébereich. Diese Betriebe können ihre jeweiligen Umsatzanteile zwischen dem gastronomischen Bereich und dem Thekenbereich abgrenzen. Vor diesem Hintergrund müssen sie im Rahmen der Gastronomieregelung berücksichtigt werden und eine Erstattung in Höhe von 75 % auf den gastronomischen Teil geltend machen können.
Auch bei den mittelbar Betroffenen drohen Handwerksbetriebe durch das Unterstützungsraster der Novemberhilfe zu fallen, weil diese nur solche Betriebe erhalten sollen, die 80 % ihres Umsatzes mit dem Hotel- und Gaststättengewerbe generieren. Ein Wäschereibetrieb, der 60 % seines Umsatzes mit Hotel- und Gastrowäsche erwirtschaftet und 40 % im Bereich Krankenhauswäsche, wäre von den Novemberhilfen ausgeschlossen. Das war schon im Frühjahr bei der Überbrückungshilfe I der Fall. Es ist zu befürchten, dass viele dieser Betriebe, die damals durchgehalten haben und an ihre Reserven gegangen sind, es diesmal nicht mehr schaffen. Ein fatales Signal, da Wäschereibetriebe wichtige Hygienedienstleister zur Pandemiebekämpfung sind.“