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Mitführungs- und Dokumentationspflichten (alle Gewichtsklassen)

Neu! Seit 1.1.2008 sind für alle Gewichtsklassen die Fahrunterlagen für den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage mitzuführen (gemäß § 20 FPersV).

Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für digitale Tachographen:  

Eine Fahrerkarte ist durch den Fahrer mitzuführen und in den Tachographen einzu­stecken. Mitzuführen sind Ausdrucke des aktuellen Tages und der letzten 28 Tage, soweit diese aufgrund der Vorschriften notwendig waren. (Z.B. bei Defekt der Fahrerkarte oder wenn der Halteplatz nicht erreicht werden konnte). Wenn eine Fahrerkarte kürzlich abgelaufen ist, ist auch diese 28 Tage mitzuführen.  

Ggf. sind Nachweise über nicht nachweispflichtige Tage der letzten 28 Tage mitzuführen (s.u.) und ggf. Aufzeichnungen mit Fahrtenschreiber oder Tageskontrollblättern.  

Zu den Mitführungspflichten bestehen zahlreiche Einzelregelungen für Sonderfälle (z.B. bei Fehlfunktion, Fahrerwechsel, freien Tagen). Siehe dazu:  BAG 

Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für analoge Tachographen:  

Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten des aktuellen Tages und der letzten 28 Tage zu dokumentieren. Ggf. sind dazu zusätzlich Schaublätter von anderen Fahrzeugen mit­zuführen, die der Fahrer in den letzten 28 Tagen gelenkt hat. Wenn der Fahrer eine Fahrerkarte besitzt (z.B. für andere Betriebsfahrzeuge mit digitalen Tachographen), ist diese mitzuführen.

Zu weiteren Einzelheiten siehe:   BAG 

Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht auf Tageskontrollblättern (2,8 bis 3,5 t)  

Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern des laufenden Tages und der voran­gegangenen 28 Tage sind mitzuführen. 

Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage - gilt für alle Nachweismethoden  

Die Tage, an denen während der letzten 28 Tage keine Aufzeichnung auf Tachograph oder Tageskontrollblatt erfolgte (z.B. wegen Krankheit, Urlaub des Fahrers oder Nutzung nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge), müssen in allen Gewichtsklassen dokumentiert werden, wenn ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt werden soll.  

Dazu wird von der EU-Kommission ein  neues Formblatt zur Verfügung gestellt. 

Neu! Die notwendige Bescheinigung muss maschinenschriftlich ausgefüllt und vom Unter­nehmer oder einer beauftragten Person (die nicht der Fahrer sein darf) unterschrieben sein (handschriftliche Eintragungen wie bisher sind nicht mehr möglich!). Anzugeben ist, warum die betreffenden Tage nicht nachweispflichtig waren. Der Unternehmer muss diese Unterlage nach Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs auf­bewahren.

 

 

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