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Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse

Nachweispflicht durch Tachographen

In Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen, die dem Güterverkehr dienen, müssen die Lenk- und Ruhezeiten

  • bei Neuwagen mit Erstzulassung ab 1. Mai 2006 durch digitale Tachographen aufgezeichnet werden,
  • bei älteren Fahrzeugen durch Fahrtenschreiber (analoge Tachographen) aufgezeichnet werden (freiwilliger Einbau eines Digitach ist möglich).  

(Alt)Fahrzeuge mit analogem Fahrtenschreiber müssen nicht umgerüstet werden. (Bei schweren LKW über 12 Tonnen sind Spezialvorschriften zu beachten, wonach defekte Fahrtenschreiber ggf. durch digitale Tachographen ersetzt werden müssen.)

Ausnahmen (mit Relevanz für Handwerker)

Von der Aufzeichnungspflicht durch Kontrollgeräte ausgenommen sind Fahrzeuge oder Fahrzeug­kombinationen mit nicht mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,  

 "die in einem Umkreis von 50 Km vom Standort des Unternehmens […] zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupt­tätigkeit des Fahrers darstellt;" (so genannte Handwerkerregelung nach Fahrpersonal­verordnung § 18 (1) Nr. 4 b).

Diese Ausnahme gilt innerhalb der 50 km-Grenze entsprechend auch für mobile Verkaufswagen, wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist!  

Die Pflicht zur Nutzung eines Kontrollgerätes gilt auch für einmalige Überschreitungen des 50-km-Radius. Es existieren keine Ausnahmeregelungen, so dass ggf. in einem solchen Fahrzeug ein Kontrollgerät nachgerüstet werden muss.  

NEU: Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen gibt es im Gegensatz zur Regelung bis 2007 keine Ausnahmemöglichkeit von der Aufzeichnungspflicht mehr!  

Weitere Ausnahmen (Auswahl, siehe §§ 1 (2) u. 18 FPersV, Art. 3h EG VO 561/2006)

-    selbstfahrende Arbeitsmaschinen § 1 (2) Nr. 3 FPersV
-    nichtgewerblicher Gütertransport bis 7,5 t zul. Gesamtmasse (Art. 3h EG VO 561/2006)
-    nichtgewerbl. Personenbeförd. mit Fahrzeugen bis 17 Sitze (§ 18 (1) Nr. 9 FPersV)
-    Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetriebe im Umkreis 100 km vom Betrieb (§ 18 (1) Nr. 2 FPersV)
-    Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km vom Standort (Art. 3f EG VO 561/2006)  

Nachrüstpflicht

Fahrzeuge, die durch die Neuregelungen oder Änderungen der Betriebspraxis nicht mehr unter Ausnahmetatbestände fallen (z.B. weil nun haupt­berufliche Fahrer eingesetzt werden, es sich um ein Fahrzeug über 7,5 t handelt oder sich der Einsatzradius vergrößert hat), müssen mit Tachographen nachgerüstet werden. Über­gangsregelungen für Fahrzeuge, die nach alter EU-VO befreit waren, sind Ende 2007 ausgelaufen. Bei älteren Fahrzeugen, die vor Mai 2006 zugelassen wurden, ist auch ein analoger Fahrtenschreiber nachrüstbar (technische und organisatorische Vor- und Nachteile sind hier abzuwägen). Bei neueren Fahrzeugen ist die Nachrüstung mit einem digitalen Tachographen Pflicht.    

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