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Das Wichtigste in Kürze: Wer muss Lenk- und Ruhezeiten wie nachweisen?
Nachweispflichtig sind nur Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen, soweit die Fahrzeuge zur gewerblichen Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen oder zum Transport von mehr als neun Personen vorgesehen sind. Der Begriff Güterbeförderung wird weit ausgelegt, so dass die meisten Fahrzeuge des Handwerks potenziell betroffen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet.
Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk-/Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten durch Fahrtenschreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (ehem. Gesamtgewicht) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen.
Zu Beachten! Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf. bei Überschreiten der Gewichtsgrenzen schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographens entstehen! Dies gilt aber nur, wenn der Anhänger auch tatsächlich mitgeführt wird! Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.
Die für Handwerker wichtigsten Ausnahmen (Auswahl) |
Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten entfällt: |

