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Das Wichtigste in Kürze: Wer muss Lenk- und Ruhezeiten wie nachweisen?

Nachweispflichtig sind nur Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 2,8 Tonnen, soweit die Fahrzeuge zur gewerblichen Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen oder zum Trans­port von mehr als neun Personen vorgesehen sind. Der Begriff Güterbeförderung wird weit aus­ge­legt, so dass die meisten Fahrzeuge des Handwerks potenziell betroffen sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet.  

Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk-/Ruhezeiten auf Tageskontroll­blättern.  

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten durch Fahrten­schreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist ein digitaler Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.  

Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige Gesamtmasse (ehem. Gesamt­gewicht) des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers ist dabei einzubeziehen.  

Zu Beachten! Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf. bei Überschreiten der Gewichts­grenzen schon für eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau eines Tachographens entstehen! Dies gilt aber nur, wenn der Anhänger auch tatsächlich mitgeführt wird! Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung und entsprechende  Eintragungen in den Fahrzeugpapieren begründen noch keine Einbaupflichten.

Die für Handwerker wichtigsten Ausnahmen (Auswahl)
Zur Prüfung, ob und welche nachweispflichten bestehen, nutzen Sie bitte auch das  ZDH-Schaubild "Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen für Handwerker"

Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten entfällt:
bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei Fahrten im Umkreis von 50 km, um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht und wenn nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt ("Handwerkerregelung" §18 Nr.4b FPersV)

oder wenn es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen handelt.

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruheszeiten besteht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen außerhalb des 50-km Radius in jedem Fall, auch bei einmaligen Fahrten.

Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gelten diese Ausnahmen entsprechend (s. §1 (2) FPersV). Mit der neuen Fahrpersonalverordnung konnten aber folgende handwerksfreundliche Erweiterungen durchgesetzt werden:

Die Begrenzung auf einen Radius von 50 km wurde für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen aufgehoben!
Zusätzlich befreit sind in dieser Gewichtsklasse auch Fahrzeuge, die nur Güter transportieren, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert wurden (neue Ausnahme für Auslieferungsfahrten des Handwerks).

Weitere Ausnahmen bestehen für alle Gewichtsklassen z. B. für landwirtschaftliche Transporte, Gartenbauunternehmen und Pannenfahrzeuge (bis 100 km vom Betriebsstandort) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (s. § 1 (2); § 18 FPersV).

Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer unabhängig vom Fahrpersonalrecht.