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Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und Auswirkungen auf das Handwerk
Die Bestimmungen des Fahrpersonalrechts zur Festlegung und Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer führen immer wieder zu Irritationen bei Handwerksbetrieben. Da aufgrund neuer europäischer Bestimmungen seit dem 1. Mai 2006 die Pflicht zum Einbau eines digitalen Tachographen für erstmalig zugelassene Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse besteht, im April 2007 neue europäische Vorschriften über maximale Lenkzeiten in Kraft getreten sind und im Januar 2008 eine neue Fahrpersonalverordnung veröffentlicht wurde, kommt es aktuell zu deutlich vermehrten Kontrollen von Nutzfahrzeugen.
Bei Kontrollen stellt sich regelmäßig heraus, dass Handwerksbetriebe sowohl mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen als auch mit Fahrzeugen zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen unwissentlich die strengen Regelungen über die Nachweise der Lenk- und Ruhezeiten überschreiten. Die Kontrollregelungen sind zwar vorrangig zur Sicherung des Fernverkehrs gedacht. Aufgrund der eng ausgelegten Ausnahmebestimmungen sind vielfach jedoch auch Handwerker von Nachweispflichten betroffen.
Die Einhaltung der konkreten Lenk- und Ruhezeiten ist im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten z.B. zur Baustelle oder zum Kunden nur einen relativ kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen.
Dennoch sind zahlreiche Handwerker dazu gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen, was mit erheblichem Aufwand bzw. mit Kosten für Aufzeichnungsgeräte verbunden sein kann. Das Unterlassen solcher Aufzeichnungen kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben.
Insbesondere zu beachten sind die Neuregelungen, die 2007 und Anfang 2008 in Kraft getreten sind und die vor allem Modifikationen der Ausnahmeregelungen für Handwerker und die Dauer der Mitführungspflichten für Nachweise betreffen.
In Hinblick auf die Ausnahmen haben sich im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen durch die Streichung der 50 Km-Grenze und die Einbeziehung von Auslieferungsfahrten des Handwerks seit 2008 deutliche Verbesserungen gegenüber der jetzigen Rechtslage ergeben.
Im Dialog mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung konnten zudem auf nationaler Ebene bis Ende 2009 einige Verbesserungen bei der Umsetzung der europäischen Regelungen für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen erreicht werden, so dass nunmehr auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks (bis 50 km) in die Ausnahmeregelung fallen (s.u.).
Der ZDH setzt sich darüber hinaus für eine zielgerichtete Ausdehnung der Handwerkerausnahme im Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen ein (u.a. Ausdehnung des Radius auf 150 km und Wegfall der 7,5 Tonnengrenze, sowie die Möglichkeit für Einzelausnahmen für seltene Fahrten.) Ein Umsetzung dieser Vorschläge wird auf europäischer Ebene diskutiert.
Die aktuelle Rechtslage (Stand 1. Dezember 2011) finden Sie im neuen Leitfaden des Bundes und der Länder zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr und auf den Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr. ( Link)
Die folgenden Informationen können nur ein Ausschnitt aus der komplexen Regelungsmaterie vermitteln. Insbesondere zur Bedingung der Kontrollgeräte und zu den einzelnen Mitführungs- und Aufbewahrungspflichten sind ggf. weitere Informationsquellen zu nutzen. Diese Informationsmaterialien wurden mit großer Sorgfalt ersellt. Der ZDH kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben und Hinweise übernehmen. |
( Download aller Informationen als PDF, Stand Februar 2008, Aktualisierungen zum Stand 2010 noch nicht erfolgt.)
Aktuelles:
EU-Kommission legt Vorschlag zur Veränderung der Tachographen-Verordnungen vor.
Die Kommission schlägt die Ausweitung des Radius für die Handwerkerausnahme auf 100 km vor. Der ZDH fordert weitern eine Ausdehnung auf 150 km und die Streichung der Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen.
ZDH-Pressemitteilung 20.7.2011
ZDH Rundschreiben mit Musterbrief zur Ausweitung der Ausnahmeregelung (Mitgliederbereich)
Verzeichnis der Ausgabestellen für Kontrollgerätekarten (nach Städten)
Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattfahrten können bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden beantragt werden. Anschriften der Ausgabestellen für Kontrollgerätekarten in Deutschland einschließlich der Sonderverwaltungen finden Sie alphabetisch geordnet in aufsteigender Reihenfolge nach dem Sitz der Ausgabestelle in anliegender Liste des Kraftfahrzeugbundesamtes.
Januar 2011: Der ZDH weist auf Modifikationen im Bereich des Nachweises berücksichtigungsfreier Tage (manuelle Nachtragung) und auf Erleichterungen bei den regelmäßigen Auslesepflichten hin.
Juli 2010: Zuständige Ansprechpartner für Fragen der Lank- und Ruhezeiten in Bundesländern
Sofern sich der Wohn- bzw. Betriebssitz im Inland befindet, erteilen die für die Überwachung und den Vollzug zuständigen verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskünfte über die Bestimmungen und Regelungen im Fahrpersonalrecht. Die Adressen der zuständigen Länderbörden hat das BAG (Stand: 14. Juli 2010) zusammengestellt.
Juni 2010: Neues Schaubild des ZDH zu Aufzeichnungspflichten für Handwerksbetriebe
Zum Stand Mitte 2010 wurden alle Seit 2009 erfolgten Modifikationen der Ausnahmeregelungen in das Schaublatt des ZDH zu den Nachweispflichten für Handwerksbetriebe übernommen.
März 2010: Neuer Leitfaden des Bundes und der Länder zu Sozialvorschriften um Straßenverkehr
Die aktuelle Rechtslage (Stand Anfang 2010, einschließlich der weiter gefassten Interpretation der Handwerkerausnahme hinsichtlich der Auslieferungsfahrten über 3,5 Tonnen) finden Sie im neuen Leitfaden des Bundes und der Länder zu Sozialvorschriften um Straßenverkehr.
März 2010: Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -konrolle eingesetzt werden
Aufgrund einer Berichtigung der deutschen Fassung der EU-Verordnung über Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO561/2006) sind nunmahr Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle eingesetzt werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Bisher wurde die Ausnahmeregelung enger gefasst, die genannten Fahrzeuge waren in der deutschen Fassung nur dann ausgenommen, wenn sie von den "zuständigen Stellen" dafür eingesetzt worden waren.
Nach der Korrektur der deutschen Fassung der EU-Verordnung wird durch die zuständigen obersten Behörden der Länder und das Bundesverkehrsministerium der §18 Abs. 1 Nr. 8 der deutschen Fahrpersonalverordnung nunmehr in der Weise angewandt werden, dass sich die Ausnahme auf alle Fahrzeuge erstreckt, die in "Verbindung mit Starßenunterhaltung und -kontrolle" eingesetzt werden. Dabei muss der Einsatz nicht durch das zuständige Straßenbauamt erfolgen.
März 2010: Ausweitung der Tachographenpflicht unter 3.5 Tonnen vom Tisch
Zur abstimmung über die Arbeitszeitrichtlinie im Transportgewerbe im Ausschuss für Beschäftigung und Soziale Angelegenheiten im Europäischen Parlament erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):
"Mit der eindeutigen Abstimmung ist eine Ausweitung der Tachographenpflicht vom Tisch. ich bin erleichtert, dass die Vernunft gesiegt hat, und es nicht zu einer weiteren Beslastung für kleine und mittlere Unternehmen kommen wird. Hätte sich der Vorschlag für eine Ausweitung der Tachographenpflicht auf alle gewerblichen Fahrzeuge unter 3.5 Tonnen durchgesetzt, wären für unsere Betriebe erhebliche Kosten und zusätzlicher bürokratischer Aufwand entstanden." ( EU-News 29.04.2010)
Januar/Februar 2010: Ausnahmen für Handwerker: weiter gefasste Interpretation der Regeln in § 18 der Fahrpersonalverordnung - Freistellung von Auslieferungsfahrten des Handwerks
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die zuständigen Länderministerien haben sich auf eine weiter gefasste Interpretation der Ausnahmeregelungen für Handwerksbetriebe geeinigt, wodurch auch im Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen Auslieferungsfahrten des Handwerks in die Ausnahmeregelung einbezogen werden. (siehe RS des ZDH 25.01.2010) Diese Interpretation ist über einen "Leitfaden" auch den einzelnen Länderbehörden bekannt gemacht worden. Diese Informationen sind jedoch auch bis Mitte 2010 in den einzelnen Ländern bei den Kontrollbehörden noch nicht umfassend bekannt. Bei Kontrollen ist auf die Regelung im Leitfaden (S. 31) zu verweisen.
Januar 2010: Neues Formblatt zum Nachweis Berücksichtigungsfreier Tage
Die Europäische Kommission hat ein neues Formblatt veröffentlicht, das von Fahrern zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden soll. Der Beschluss ist mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten, so dass das neue Formblatt mit sofortiger Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EU als Nachweis akzeptiert wird. Das bisherige Formblatt wurde durch die Neufassung ersetzt.
Mit dem neuen Formblatt ist nun nicht nur ein EU-einheitlicher Nachweis von Urlaubs- und Krankheitstagen, sondern auch von allen denkbaren anderen Varianten berücksichtigungsfreier Tage möglich (beispielsweise Tagen, an denen der Fahrer andere Arbeiten als Lenktätigkeit verrichtet hat). Damit sind die Fälle, in denen in Deutschland zusätzlich zum EU-Formblatt eine weitere Bescheinigung erforderlich war, weggefallen.
Download des neuen Formblattes (muss maschinenschriftlich ausgefüllt und vom Fahrer und Unternehmer vor Fahrantritt unterschrieben werden).
Ergänzende Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr
Stand Ende 2009/Anfang 2010: Debatte um Reform der Verordnungen
Auf europäischer Ebene wird eine Veränderung der Verordnungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten und des Tachographens diskutiert. Art und Umfang der Ausweitung der Ausnahmen für Handwerker befinden sich noch in der Diskussion. Bis Anfang März 2010 erfolgte eine Konsultation zu technischen Fragen des digitalen Tachographens (RS des ZDH 29.01.2010).
14. Mai 2009: Bürokratieabbaupreis für ZDH
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erhält in Prag den Preis für die beste Idee zum Bürokratieabbau in Europa. Damit zeichnet die Europäische Kommission den Vorschlag des ZDH aus, Erleichterungen für Handwerksbetriebe bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten einzuführen. Der ZDH schlägt vor die Ausnahmeregelung auf 150 km zu erweitern und die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen zu streichen. Die Kommission ist aufgefordert den Vorschlag rasch in eine Gesetzgebungsinitiative umzusetzen.
Linkliste (hinsichtlich der Änderungen seit 2009 siehe die Meldungen unter Aktuelles):
- Das Wichtigste in Kürze (Stand 2008)
- Schaubild: Ausnahmen und Nachweispflichten für Handwerker (Stand 2010)
- Adressen der zuständigen Länderbehörden (Stand: 14.07.2010)
- 2,8 bis 3,5 t: Nachweispflichten
- 2,8 bis 3,5 t: Ausnahmen von der Nachweispflicht
- über 3,5 t: Ausnahmen und Nachweispflichten (Achtung: seit 2010 auch Einbeziehung von Auslieferungsfahrten)
- Digitaler Tachograph für Neufahrzeuge ab Mai 2006
- Gesetzliche Grundlagen des Fahrpersonalrechts
- Mitführungs- und Dokumentationspflichten (alle Gewichtsklassen)
- Aufbewahrungs- und Kontrollpflichten der Unternehmer (alle Gewichtsklassen)
- Was tun bei Kontrollen? Wie kann ich meinen Fahrer vorbereiten?
- Soll für Neuwagen ein digitaler Tachograph angeschafft werden?
- Die wichtigsten Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (Auswahl)
- Formulare und Downloads
- Weitere Informationsquellen
- WHKT-Gewerbeinformation zu Lenk- und Ruhezeiten im Handwerk, Stand Juli 2008

