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Ausnahmen für das Handwerk

Durch § 1 (2) Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes von allen Grund- und Weiterqualifikationsbestimmungen befreit sind Lenker von

„Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“

Eine Gewichtsobergrenze und ein maximaler Entfernungsradius bestehen nicht!

Durch die zwischen Bund und Ländern im November 2008 vereinbarte Interpretation dieser Ausnahmeregelung fallen im Wesentlichen alle handwerklichen Transporte unter die Ausnahmeregelungen soweit keine hauptberuflichen Fahrer eingesetzt werden.  

Frage der transportierten Materialien  

„Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fernster oder Generatoren.“ (Auszug aus Bund-Länder-Vereinbarung 11/2008, Quelle BAG)

Erläuterungen:  

  1. Die Begriffe „Material und Ausrüstungen“ schließen auch für die Arbeit notwendige Maschinen mit ein.
  2. Die Begriffe „Material und Ausrüstungen“ schließen auch im Lebensmittelhandwerk hergestellte Waren ein, die durch Handwerker zu Filialen der Betriebe geliefert werden. (laut Auskunft der BAG)
  3. Ein Bauhandwerker, der Material zur Baustelle befördert und anschließend damit arbeitet, fällt unter die Ausnahme und ist nicht fortbildungspflichtig.
  4. Die Abholung defekter Fahrzeuge durch KFZ-Handwerker ist in die Ausnahme eingeschlossen (laut Auskunft der BAG, außerdem wird auch auf die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Ziffer a BKrFQG verwiesen.)
  5. Die reine Auslieferung von Möbeln unterliegt nicht der Ausnahme, da trotz Montage vor Ort, regelmäßig die Transporttätigkeit überwiegt.  

Frage der Hauptbeschäftigung:  

„Das Führen des Kraftfahrzeugs darf jedoch nicht die „Haupttätigkeit“ des Fahrers darstellen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig  in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weitere Indizien kommen die Branchenzugehörigkeit (z.B. selbstständiger Handwerker) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. (Auszug aus Bund-Länder-Vereinbarung, Quelle BAG)

Erläuterung:  

  1. Es gilt demnach ausdrücklich die „regelmäßige“ Arbeitszeit, nicht die auf einen Tag bezogene. In Ausnahmefällen, könnte also an einzelnen Tagen auch die Transporttätigkeit überwiegen.
  2. Um Kontrollen zu erleichtern, kann es sinnvoll (aber nicht verpflichtend) sein, im Fahrzeug geeignete Nachweise über den Betrieb und die eigene Haupttätigkeit mitzuführen.  

Weitere Ausnahmen:  

Das Gesetz gilt auch nicht für folgende Transportvorgänge: (§ 1 Abs. 2 BKrFQG, Ziffern 1 bis 4)  

  1. Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeuge,
    die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
    oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.  

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Dr. Carsten Benke
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Tel.: 030 20619-264
Fax: 030 2061959-264
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