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Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH; Juli 2009)

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrer­qualifikations­verordnung werden auf Basis einer europäischen Richtlinie ab dem 10. September 2008 für Kraftfahrer im Personenverkehr und ab dem 10. September 2009 für Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht betreiben, Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch.  

 Text: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 

Die BKrFQV regelt u.a. die Zulassung zum Erwerb der Grundqualifikation sowie Inhalt und Dauer der Prüfung für den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der sog. beschleunigten Grundqualifikation sowie die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte.  

 Text: Berufskraftfahrer-Quliafikations-Verordnung (BKrFQV)

Weitere Informationen bietet das Bundesamt für den Güterverkehr:

Durch das Gesetz, soll die Qualifikation von Berufskraftfahrern verbessert und u.a. Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und  umweltschonende Fahrweisen vermittelt werden.  

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.  

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Führerscheinklassen für Fahrzeuge, die dem Transport von 8 und mehr Fahrgästen dienen, bzw. eine Gesamtmasse mit mehr als 3,5 Tonnen haben. 

Klarstellung: Der Besitz eines C- oder D-Führerscheins führt nicht automatisch zur Verpflichtung zu Qualifikationsmaßnahmen. Dies ist erst erforderlich, wenn der Fahrer auch ein Fahrzeug im gewerblichen Verkehr lenkt, das nicht unter die Ausnahmen fällt. 

Für die Fahrer der oben genannten Fahrzeuge im Güterverkehr besteht ab dem 10. September 2009 eine Pflicht zur „Grundqualifikation“ bzw. zur  „beschleunigten Grundqualifikation“ sowie zu einer „Fortbildung“ (in der Regel alle 5 Jahre).  

Alle Fahrer, die Fahrzeuge lenken, für deren Lenkung sie am 9. September 2009 bereits einen Führerschein besaßen, genießen Bestandschutz und sind von den Pflichten zur Grundqualifikation befreit. Die Pflichten zur Weiterqualifikation gelten jedoch auch für Altbesitzer (soweit keine Ausnahmen greifen).

 Ausnahmen für das Handwerk

 Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (Soweit die Ausnahmen nicht greifen)


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Ihr Ansprechpartner

Dr. Carsten Benke
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Tel.: 030 20619-264
Fax: 030 2061959-264
 benke@zdh.de