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IV. Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Sachkundebescheinigung erfüllt sein

Für jede, der unter III.1.-III.5. genannten Tätigkeiten sind unter Heranziehung der entsprechenden Durchführungsverordnungen zur EU-VO 842/2006 konkrete Voraussetzungen benannt, um eine Sachkundebescheinigung zu erhalten.  

  1. Für Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
    >> erfolgreiches Absolvieren einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung und
    >> eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der VO (EG) 303/2008 = Durchführungsverordnung (DVO)
  2. Für Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
    >> erfolgreiches Absolvieren einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung und
    >> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der DVO (EG) 306/2008
  3. Für Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
    >> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der DVO (EG) 304/2008
  4. Für Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
    >> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der DVO (EG) 305/2008
  5. Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
    >> eine erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der DVO (EG) 307/2008  

Berücksichtigung bereits erworbener Qualifikationen

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der ChemKlimaschutzV können bestehende Abschlüsse vollständig bzw. teilweise anerkannt werden:

  • Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, dessen Abschlussprüfung den Mindestanforderungen (siehe unter IV. genannte Durchführungsverordnungen) vollständig entspricht (ohne zusätzliche Prüfung)
  • Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, dessen Abschlussprüfung den Mindestanforderungen nur teilweise entspricht (+Zusatzprüfung)    

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 I. Welche Zielsetzungen verfolgt die Chemikalienklimaschutzverordnung?
 II. Was regelt die Chemikalienklimaschutz-verordnung?
 III. Wer benötigt künftig eine Sachkundebescheinigung?
 V. Wer ist zur Durchführung von Prüfungen und zur Ausgabe der Sachkundebescheinigung berechtigt?
 VI. Welche Behörden sind für die Umsetzung der Verordnung zuständig?  
 VII. Welche Übergangsfristen gelten?
 VIII. Glossar: Chemikalienklimaschutz-verordnung von A-Z
 IX. FAQ  

 

Ihre Ansprechpartnerin

Ute Aschenbrenner
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Tel.: 030 20619-262
Fax: 030 2061959-262
 aschenbrenner@zdh.de

 
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