Inhalt
IV. Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Sachkundebescheinigung erfüllt sein
Für jede, der unter III.1.-III.5. genannten Tätigkeiten sind unter Heranziehung der entsprechenden Durchführungsverordnungen zur EU-VO 842/2006 konkrete Voraussetzungen benannt, um eine Sachkundebescheinigung zu erhalten.
- Für Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
>> erfolgreiches Absolvieren einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigenden technischen oder handwerklichen Ausbildung und
>> eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der VO (EG) 303/2008 = Durchführungsverordnung (DVO) - Für Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
>> erfolgreiches Absolvieren einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung und
>> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der DVO (EG) 306/2008 - Für Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
>> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der DVO (EG) 304/2008 - Für Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
>> eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der DVO (EG) 305/2008 - Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
>> eine erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der DVO (EG) 307/2008
Berücksichtigung bereits erworbener Qualifikationen
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 der ChemKlimaschutzV können bestehende Abschlüsse vollständig bzw. teilweise anerkannt werden:
- Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, dessen Abschlussprüfung den Mindestanforderungen (siehe unter IV. genannte Durchführungsverordnungen) vollständig entspricht (ohne zusätzliche Prüfung)
- Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, dessen Abschlussprüfung den Mindestanforderungen nur teilweise entspricht (+Zusatzprüfung)

